Stadt Reinheim
Stadt Reinheim

Nr. 114/2023 - Richtlinien der Stadt Reinheim für die Förderung der ortsansässigen Vereine


In Anerkennung der Bedeutung der Vereine und ihrer gemeinschaftsformenden Arbeit erfolgt in Zusammenarbeit mit den Vereinen eine finanzielle Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Mit diesen Richtlinien regelt die Stadt Reinheim das Verwaltungsverfahren zur Verteilung der Vereinsförderungsmittel. Grundsätzlich unterscheidet die Stadt Reinheim in Sportvereine, kulturelle Vereine und karitative Vereine.

 

Diese Vereinsförderungsmittel werden mit dem jährlichen Haushaltsplan, sofern es die finanzielle Struktur des Haushaltes zulässt, als Zuschüsse zur Verfügung gestellt.

 

Ein Rechtsanspruch auf diese Vereinsförderungsmittel besteht nicht.

 

I.       Förderungswürdigkeit

 

Vereine, die Förderungen in Anspruch nehmen wollen, müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen und diese digital oder schriftlich bei der Stadt Reinheim hinterlegen:

 

a)            Vorsitzende /-r und Stellvertretung;

b)            Eintragung im Vereinsregister;

c)            Sitz im Stadtgebiet von Reinheim, Vereinstätigkeiten im Stadtgebiet.

 

Die Daten a)-c) sind eigenständig der Stadt Reinheim zu melden und im Falle einer Änderung zu aktualisieren.

Ein Verein wird erst förderungswürdig, wenn der Stadt Reinheim diese Unterlagen vorliegen.

 

Die antragstellenden Vereine haben der Stadt Reinheim alle geforderten Auskünfte zu geben und die für eine Bewilligung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Unvollständige Anträge gelten erst nach Vervollständigung als gestellt.

 

Über alle förderungswürdigen Maßnahmen kann nach Beschlussfassung durch den Magistrat im Rahmen des Magistratsberichtes der Stadtverordnetenversammlung informiert werden.

 

Andere Vereine können nur gefördert werden, wenn sie als förderungswürdig durch den Magistrat anerkannt werden.

 

II.      Verfahrensabwicklung / Förderungsausschluss

 

1.            Die Zusage für einen Zuschuss erfolgt in einem Bewilligungsbescheid. Dieser enthält die Höhe des Zuschusses, die Zweckbestimmung der Mittel und gibt Art und Weise der Auszahlung bekannt.

 

2.            Bei Baumaßnahmen muss der Zuschuss entsprechend dem Baufortschritt schriftlich abgerufen werden. Dabei ist eine Zwischenabrechnung mit Angaben über die bis dahin geleisteten Zahlungen vorzulegen.

 

3.            Sollten die tatsächlich entstandenen Kosten unter der Summe der zuwendungsfähigen Kosten liegen, so kann der Zuschuss durch Beschluss des Magistrats entsprechend verringert werden.

 

4.            Wird ein Zuschuss ohne Zustimmung des Magistrats für einen anderen Zweck verwendet oder werden die Bewilligungsbestimmungen nicht eingehalten, so ist der Empfänger verpflichtet, den Zuschuss in volle Höhe zurückzuzahlen.

 

5.            Der Zuschussempfänger hat der Stadt Reinheim einen Verwendungsnachweis über die Förderungsmaßnahme und die Gesamtmaßnahme 8 Wochen nach Abruf der letzten Zuwendungsrate vorzulegen.

 

6.            Nicht unter die Förderung nach diesen Richtlinien fallen parteipolitische und gewerbeähnliche Vereine, Gewerbevereine, Lebenshilfe, religiöse Vereine.

 

7.            Nicht förderungsfähig sind Grunderwerbskosten, Planungskosten für abgelehnte Baumaßnahmen, sowie Kosten für Einrichtungen, die nicht unmittelbar Vereinszwecken dienen.

 

8.            Nicht förderungswürdig sind Maßnahmen des gleichen Projekts (auch Teilabschnitte), wenn es bereits seitens der Stadt Reinheim bezuschusst wurde. Ein Zuschuss kann nur dann gewährt werden, wenn Genehmigungen der                           entsprechenden Behörden vorliegen.

               In begründeten Fällen kann der Magistrat den Baubeginn der Maßnahme vor der Bewilligung der Gelder genehmigen.

 

9.            Jede bauliche Maßnahme auf einem an einen Verein verpachteten, stadteigenen Gelände bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Magistrats.

 

10.         Verwendungsnachweise, die nicht ordnungsgemäß geführt und vorgelegt werden, haben zur Folge, dass der Magistrat zur Einstellung von weiteren Zahlungen an den betreffenden Verein berechtigt ist.

 

III.     Möglichkeiten der Vereinsförderung

 

1.            Allgemeine jährliche Vereinsförderung (IV)

2.            Bezuschussung für Baumaßnahmen oder Instandhaltungsmaßnahmen(V)

3.            Bezuschussung für Anschaffungen (VI)

4.            Vereinsjubiläen (VII)

5.            Teilnahme an besonderen Veranstaltungen (VIII)

6.            Jugendfreizeiten und ähnliche Veranstaltungen (IX)

7.            Durchführung von Veranstaltungen (X)

 

Darüber hinaus wird im Sinne der Vereinsförderung eine Weiterentwicklung von inklusiven Angeboten unterstützt und gefördert. Über eine konkrete Bezuschussung entscheidet der Magistrat auf Antrag im Einzelfall.

 

Die Antragsformulare auf der Homepage der Stadt Reinheim (Vereinsförderung (reinheim.de))  sind zu verwenden und vollständig ausgefüllt an vereinsfoerderung@reinheim.de zu senden oder diese an die Vereinsförderstelle der Stadt Reinheim zu richten.

 

IV.     Allgemeine jährliche Vereinsförderung

 

Die allgemeine jährliche Vereinsförderung erfolgt durch einen regelmäßig gewährten jährlichen Zuschuss.

 

Die Vereine, die gefördert werden wollen, melden bis spätestens 31. März des jeweiligen Jahres:

 

a.            die Bezeichnung des Vereins sowie das Gründungsjahr,

b.            Namen und Anschriften des 1. und 2. Vorsitzenden,

c.            die Höhe der Vereinsbeiträge (aufgeschlüsselt nach aktiven und passiven Mitgliedern und Jugendlichen),

d.            den Mitgliederbestand zum 1. Januar (nur für Sportvereine: wie er dem Landessportbund oder einer anderen Organisation gemeldet wurde.) Dabei muss die Zahl der Jugendlichen bis 18 Jahre gesondert erscheinen,

 

zusätzlich bei karitativen Vereinen:

 

e.            die im laufenden Jahr vorgesehenen Veranstaltungen und Maßnahmen, für die Zuwendungen bei der Stadt beantragt werden sollen,

f.             ihren Rechenschaftsbericht (Tätigkeitsbericht).

                              

 

Sportvereine

kulturelle Vereine

karitative Vereine

Sockelbetrag

80,00 €

80,00 €

260,00 €

Vereinsjugendliche unter 18 Jahren

12,00 €

12,00 €

12,00 €

 

1. Vereinen, die spezielle Programme

  • für ältere Menschen (über 60 Jahre),
  • für soziale Zwecke,
  • oder ähnliches anbieten,

wird ebenfalls pro Mitglied eine jährliche Zuwendung in Höhe von 6,50 € gezahlt.

 

2. Musik- und Gesangsvereine erhalten zusätzlich 6,00 € für jedes aktive Mitglied über 18 Jahre.

 

3. Den Schulvereinen der ortsansässigen Schulen wird für die Meldung der Schülerzahlen ein Zuschuss in Höhe von 2,00€ pro Reinheimer Schüler pro Schuljahr gewährt.

 

4. Die Reinheimer Feuerwehrvereine erhalten folgende jährliche Förderungen:

 

    • Feuerwehrverein Reinheim - 750,00 €
    • Feuerwehrvereine Ueberau, Spachbrücken, Georgenhausen-Zeilhard jeweils 500,00 €
    • Jugendwehren Reinheim, Ueberau, Spachbrücken und Georgenhausen-Zeilhard jeweils 400,00 €
    • Kinderwehren Reinheim, Georgenhausen-Zeilhard und Spachbrücken jeweils 500,00 €

 

Die oben genannten Beträge werden den Feuerwehrvereinen zum 01.07 eines Jahres überwiesen.

 

 

V.      Bezuschussung für Baumaßnahmen oder Instandhaltungsmaßnahmen

 

Bei Aufnahme in den Investitionsplan der Stadt Reinheim können Baumaßnahmen oder Instandhaltungsmaßnahmen gefördert werden, sofern diese von den Vereinen zum Stichtag 30.06. für das Folgejahr angemeldet wurden.

 

Der Antrag zur finanziellen Förderung einer Baumaßnahme ist rechtzeitig vor Durchführung mit den notwendigen Unterlagen beim Magistrat einzureichen. Dabei sind sämtliche Unterlagen über die Planung und Finanzierung beizufügen. Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 20 % der zuschussfähigen Kosten betragen. Ferner sind Angaben zu machen, ob jeweils für den gleichen Zweck auch Zuschüsse bei anderen Gebietskörperschaften und Institutionen beantragt werden. Aus dem Antrag muss die Eigenleistung des Vereines ersichtlich sein.

 

Ein barrierefreier Ausbau einer Vereinsanlage, eines Vereinsheimes o.ä. kann mit bis zu 10 % zusätzlich bezuschusst werden. Dieser Zuschuss wird nur gewährt, wenn die Maßnahme gemäß der DIN 18040, DIN 32975 und DIN 32984 durchgeführt wird und kein Förderungsausschluss nach Punkt II. der Vereinsförderrichtlinien vorliegt.

 

 

VI.     Bezuschussung für Anschaffungen

 

Bei Aufnahme in den Investitionsplan der Stadt Reinheim können Anschaffungen, die die Vereine tätigen, gefördert werden, sofern diese von den Vereinen zum Stichtag 30.06. für das Folgejahr angemeldet wurden.

 

Die Zuschusshöhe kann bis zu 50 % der Anschaffungskosten abzüglich der Zuwendungen Dritter betragen und gilt u.a.:

Für Sportvereine:

  • langlebige Sportgeräte

 

Für kulturelle und karitative Vereine

  • Wirtschaftsgüter und Bekleidung

 

 

Nicht bezuschussungsfähig sind Transportgeräte und Bälle aller Art, Sportbekleidung, Getränke, Gastgeschenke, Telefon, Mieten, Pachten, Zinsen, Porto, Büromaterial, Steuerberater, etc. sowie Anschaffungen mit einem Einzelpreis von weniger als 150,00 €.

In Einzelfällen kann der Magistrat über die Bezuschussung von:

  • Rasentraktoren oder vergleichbaren Geräten für die Pflege der Rasenflächen der rasensporttreibenden Vereine,
  • Geräte zur Pflege und Unterhaltung der Sport- bzw. Vereinsanlagen

entscheiden.

Die Förderungsmöglichkeiten von Landkreis und sonstigen Institutionen sind nachweislich in Anspruch zu nehmen.

 

Außerdem darf kein Förderungsausschluss nach Punkt II. der Vereinsförderrichtlinien vorliegen.

 

 

VII.    Vereinsjubiläen

 

Zur teilweisen Deckung der Kosten bei Vereinsjubiläen können Haushaltsmittel in Anspruch genommen werden.

 

Es werden gewährt:

 

a) bei 25-jährigem Bestehen 125,00 €,

b) bei 50-jährigem Bestehen 250,00 €.

 

Dabei zählen ab 50-jährigem Bestehen nur die Jubiläen im 10- und 25-Jahresrhythmus als zuwendungsfähige Jubiläen, wobei für jedes Jubiläumsjahr je 5,00 € gewährt werden (z.B. 70-jähriges Jubiläum = 350,00 €).

 

 

VIII.   Teilnahme an besonderen Veranstaltungen

 

Förderungswürdig ist die Teilnahme an Veranstaltungen besonderer Art.

 

Hierunter fällt die Teilnahme an Hessischen Meisterschaften oder einer höherrangigen Meisterschaft, sowie vergleichbaren sonstigen Veranstaltungen.

Dabei soll sich die Zuwendung an einem Satz von 6,00 € pro Teilnehmer und Teilnehmertag orientieren. Sie soll aber insgesamt 330,00 € pro Jahr nicht übersteigen. Damit sind auch die Fahrtkosten abgegolten.

 

 

IX.     Jugendfreizeiten und ähnliche Veranstaltungen

 

  • Zur Förderung von Jugendfreizeiten der Vereine wird diesen bei Fahrten mit Übernachtung ein Zuschuss von 2,00 € je Tag und Teilnehmer (bis 18 Jahre) gewährt. Die Förderung gilt nur für Reinheimer Jugendliche und kann nur einmal im Jahr in Anspruch genommen werden.
    • Die Mindestdauer einer Fahrt beträgt 3 Tage, die Höchstdauer 14 Tage,
    • Der Höchstbetrag der Zuwendung pro Verein in einem Jahr beträgt 450,00 €.

 

  • Eine Zuwendung von 2,00 € pro Tag und Teilnehmer wird auch geleistet bei Erholungsmaßnahmen, die von karitativen Vereinen durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Teilnehmer eine angemessene Eigenleistung erbringen. Jeder Teilnehmer wird pro Jahr nur einmal gefördert. Die Förderungsdauer pro Aufenthalt beläuft sich längstens auf 28 Tage.

 

  • Vereine können Zuwendungen auch bei Partnerschaftsbegegnungen mit ausländischen Gruppen erhalten. Über die Höhe des Zuschusses entscheidet der Magistrat der Stadt Reinheim nach Vorlage einer Kostenaufstellung.

 

X.      Durchführung von Veranstaltungen

 

Senioren-Fastnachtssitzungen:

Vereine erhalten für die Durchführung von Senioren-Fastnachtssitzungen einen Zuschuss in Höhe von 1,50 € pro Reinheimer Bürger über 60 Jahren, der an der Sitzung teilnimmt.

 

Stadtmeisterschaften:

1.            Der ausrichtende Verein erhält auf Antrag eine Zuschuss pro teilnehmenden/ teilnehmender Jugendspieler/Jugendspielerin in Höhe von 2,50 €.

2.            Vereine erhalten auf Antrag einen Zuschuss für die Anschaffung von Pokalen und Medaillen in Höhe von 50 % der Gesamtkosten.

 

Bei allen anderen Veranstaltungen entscheidet der Magistrat im Einzelfall über eine Bezuschussung.

 

 

XI.     Erstattungen

 

1. Die Stadt Reinheim erstattet den rasensporttreibenden Vereinen die zur Unterhaltung der Sportanlagen über gesonderte Wasserzähler gemessenen Wasser- und Kanalgebühren pro Rasenplatz 500m³ und pro Tennisplatz 25m³ jährlich.

Die Kosten für versiegelte Flächen für die rasensporttreibenden Vereine werden in voller Höhe übernommen.

Die Kosten für Duschen werden für rasensporttreibende Vereine in voller Höhe übernommen.

 

2. Vereine erhalten auf Antrag einen Zuschuss für Arbeiten, die in Eigenleistung an ihren vereinseigenen Gebäuden und Grundstücken durchführt werden. Den Vereinen wird hierfür ein Zuschuss in Höhe von 1,60 € (8,00 € * 20 %) pro Person und Stunde gewährt.

 

 

XII.    Finanzielle Abwicklung

 

1. Die städtischen Förderungsmittel sind zweckgebunden.

Die Änderung des Verwendungszweckes ist nur mit Zustimmung des Magistrats zulässig. Die Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Wird ein Zuschuss ohne Zustimmung des Magistrats für einen anderen Zweck verwendet oder werden die Bewilligungsbestimmungen nicht eingehalten, so ist der Empfänger verpflichtet, den Zuschuss in voller Höhe zurückzuzahlen.

Die Förderungsmittel haben offiziellen Charakter und stellen freiwillige Leistungen der Stadt Reinheim im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel dar.

 

2. Falls in den Richtlinien nicht etwas anderes angegeben ist, sind sie schriftlich beim Magistrat zu beantragen. Die Anträge bedürfen der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter des Vereins, nicht einzelner Abteilungen.

 

3. Dem jeweiligen Antrag sind ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan beizufügen. Empfänger städtischer Zuwendungen unterliegen der Nachprüfung städtischer Ämter.

 

4. Der Gesamtbedarf der Vereine wird, soweit vorhersehbar, in einem Finanz- und Investitionsplan jeweils für das folgende Jahr zusammengefasst. Eine Verschiebung der Mittel ist auf Antrag um 1 Jahr möglich. Der Antrag muss bis zum 31.10 des ursprünglich geplanten Durchführungsjahres bei der Vereinsförderstelle der Stadt Reinheim eingegangen sein.

 

 

XIII.   Ausnahmen

 

Sollten Anträge nicht bis zu den in den Richtlinien genannten Stichtagen eingegangen sein, behält sich der Magistrat eine Entscheidung im Einzelfall über die Bezuschussung im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vor. Das gleiche gilt für Zuschussanträge, deren Förderungswürdigkeit nicht explizit in den Richtlinien aufgelistet ist.

 

 

XIV.   Inkrafttreten

 

Diese Richtlinien treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Richtlinien mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Reinheim, den 05.12.2023

 

Der Magistrat der Stadt Reinheim

 

Feick, Bürgermeister

 


 
X

Adresse

Stadtverwaltung Reinheim 
Pressestelle
Cestasplatz 1
64354 Reinheim

 

E-Mail: gschieck@reinheim.de 

Ansprechpartner

Grit Schieck

Pressestelle

Tel. 06162 / 805-106
 

 

Sprechzeiten

Montag
13.30 - 18.00 Uhr 

Dienstag, Donnerstag, Freitag
08.00 - 11.30 Uhr

Mittwoch
08.00 - 11.30 Uhr 
13.30 - 15.30 Uhr  

Zur Anpassung der Schriftgröße bitte diese Tastenkombination verwenden:

Schriftvergrößerung:

Schriftverkeinerung: