Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim hat am 26.10.2021 die nachfolgenden Änderungen der am 19.03.2019 beschlossenen Anstaltssatzung „Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR“ beschlossen.
§ 1, Abs. 3 wird ergänzt um folgende Anstaltsträgerinnen:
Stadt Bruchköbel
Stadt Hanau
Stadt Maintal
Stadt Offenbach am Main
Gemeinde Schöneck (Hessen)
§ 2 wird erweitert um:
(2) Die Anstalt kann privatwaldbesitzenden Dritten eine Holzvermarktung als Leistung zur Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 21a Abs. 1 HWaldG anbieten, soweit diese Leistungserbringung am Gesamtumsatz der AöR nur einen untergeordneten Teil einnimmt.
§ 3, Abs. 2 erhält folgende Neufassung:
Für die Mitglieder der Organe der Anstalt mit Ausnahme der Bürgermeister/Bürgermeisterinnen/Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterinnen und hauptamtlichen Beigeordneten gelten die Bestimmungen über ehrenamtlich Tätige nach §§ 21-27 HGO entsprechend.
§ 4, Abs. 4 erhält folgende Neufassung:
Der Vorstand vertritt die Anstalt nach außen. Der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden ist der allgemeine Vertreter bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden. Für die Vertretung der Anstalt findet § 71 Abs. 1 und Abs. 2 HGO sinngemäß Anwendung, wobei an die Stelle des Bürgermeisters der Vorstandvorsitzende der Anstalt und an die Stelle des Mitglieds des Gemeindevorstandes ein Mitglied des Vorstandes tritt.
§ 5, Abs. 1 erhält folgende Neufassung:
Der Verwaltungsrat setzt sich aus den amtierenden Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen/Oberbürgermeistern/Oberbürgermeisterinnen einer jeden Anstaltsträgerin zusammen. Alternativ kann ein anderes Mitglied des Gemeindevorstands/Magistrats, dem der Aufgabenbereich der Holzvermarktung als eigener Geschäftsbereich im Gemeindevorstand/Magistrat gemäß §70 Abs.1 Satz 3 HGO durch den Bürgermeister/Oberbürgermeister(-in) zugeteilt worden ist, dem Verwaltungsrat angehören. Die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder entspricht der Anzahl der Anstaltsträgerinnen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von ihren Stellvertretern im Amt vertreten.
§ 8, Abs. 1 erhält folgende Neufassung:
Die Wirtschaft der Anstalt ist im Rahmen der Vermögensverwaltung der Forstflächen ihrer Trägerinnen und des in der Präambel dargestellten öffentlichen Zwecks so zu planen und zu führen, dass die sparsame, stetige und wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
§ 121, Abs. 7, Abs. 8 HGO gelten entsprechend.
§ 9, Abs. 2 erhält folgende Neufassung:
Überschüsse und Fehlbeträge werden grundsätzlich in das folgende Wirtschaftsjahr vorgetragen und sind dort auszugleichen. Ist der Ausgleich von Fehlbeträgen nicht möglich, kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes eine zu erhebende Umlage von den Anstaltsträgerinnen festsetzen, wobei der Schlüssel nach Abs.1 anzuwenden ist.
§ 11, Abs. 5 erhält folgende Neufassung:
Der ausscheidenden Anstaltsträgerin steht ein Abfindungsanspruch zu, der sich nach den von ihr gehaltenen Anteilen gemäß § 1 Abs. 4 dieser Satzung am Stammkapital bemisst.
Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Reinheim, den 02.03.2023
Der Magistrat der Stadt Reinheim
Feick
Bürgermeister