Stadt Reinheim
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Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle aktuellen Bekanntmachungen der Stadtverwaltung Reinheim, chronologisch geordnet.

26.07.2024

Nr. 49/2024 - 21. Ueberauer Dorflauf der SG Ueberau am Freitag, 23.08.2024

Am 23. August 2024 findet im Stadtteil Ueberau der 21. Ueberauer Dorflauf statt. Der Dorflauf besteht aus drei Teilläufen mit folgenden Zeiten und Strecken:   18:00 Uhr Bambini 300...[mehr]


Am 23. August 2024 findet im Stadtteil Ueberau der 21. Ueberauer Dorflauf statt.

Der Dorflauf besteht aus drei Teilläufen mit folgenden Zeiten und Strecken:

 

18:00 Uhr

Bambini 300 m

Start Ecke Brensbacher Straße/Höhe SG Sportheim

Brensbacher Straße Richtung Hundertmorgen– Wendepunkt Heinestraße zurück Höhe SG Sportheim

18:15 Uhr

Schüler     650 m (1 Runde)

Schüler 1.950 m (3 Runden)

Start Brensbacher Straße/ Höhe SG Sportheim

Alter Weg – Eichendorff Straße – Heinestraße- Brensbacher Straße

 

18:45 Uhr

Jedermann (6 km)

Hauptlauf (10 km)

Start Brensbacher Straße/ Höhe SG Sportheim

Brensbacher Str. - Wilhelm-Leuschner-Str. - Groß-Bieberauer-Straße - Forstbergstraße – Berliner Straße - Am Hofacker - Heinestraße - Brensbacher Straße.

 

Die Sperrung der Strecke erfolgt ab 17:30 Uhr und dauert bis 20:30 Uhr.

 

Von der Sperrung sind folgende Straßen betroffen:

Brensbacher Straße, Alter Weg, Claudiusstraße, Poststraße, Obere Straße, Wilhelm-Leuschner-Straße, Groß-Bieberauer Straße, Neue Straße, Hofgasse, Ackerauweg, Alter Weg, Forstbergstraße, Am Schlehenrech, Am Hofacker, Berliner Straße, Liebigstraße, Am Wingert, Heinestraße, Hebbelstraße, Eichendorffstraße, Wielandstraße.

 

Ersatzhaltestelle ist in der Brunnenstraße/ Ecke Lengfelder Straße.

 

Wir bitten alle Anwohner und sonstige Betroffene um Verständnis für die Einschränkung des Fahrzeugverkehrs und sich gegebenenfalls entsprechend einzurichten.

 

Feick

Bürgermeister


05.07.2024

Nr. 48/2024 - Zweite Änderungssatzung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Reinheim

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. I S. 90, 93), in...[mehr]


Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. I S. 90, 93), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl I S. 26) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30.09.2021 (GVBl. S. 602) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim am 02. Juli 2024 folgende Zweite Änderungssatzung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Reinheim beschlossen:

 

Die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Reinheim in der Fassung vom 01.01.2023 wird wie folgt geändert:

 

Artikel 1

§ 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

§ 7

RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG

 

  1. Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors, seiner Stellvertreter, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

 

Artikel 2

§ 14 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

 

§ 14

STADTBRANDINSPEKTOR/ STELLVERTRETENDER STADTBRANDINSPEKTOR,

WEHRFÜHRER/ STELLVERTRETENDER WEHRFÜHRER

  1. Die stellvertretenden Stadtbrandinspektoren haben den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten. Die Einsatzabteilung kann bis zu 2 Stellvertreter wählen. Bei der Wahl wird festgelegt, wer 1. Stellvertreter und wer 2. Stellvertreter ist.

 

               Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Stadtbrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandinspektors stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Reinheim ernannt.

 

 

Artikel 3

§ 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 16

FEUERWEHRAUSSCHÜSSE

 

  1. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor und seine Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

Artikel 4

§ 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 17

GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

(4)       Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des Stadtbrandinspektors, seiner Stellvertreter – die Angehörigen des Musikzuges und die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 16 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

 

 

Artikel 5

§ 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 19

Wahlen

  1. Der Stadtbrandinspektor, seine Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart der Stadt bzw. die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.

 

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

 

Artikel 6

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser 2. Änderungssatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Reinheim, den 03.07.2024

 

Der Magistrat der Stadt Reinheim

 

Feick

Bürgermeister


02.04.2024

Nr. 18/2024 - Sitzung des Ortsbeirates Georgenhausen-Zeilhard am Freitag, 12.04.2024, 16:00 Uhr

auf der Seniorenspielanlage in Groß Bieberau, Im Briebel   Sitzung-Nr.: OB 4/015/2024   T a g e s o r d n u n g:    1. Eröffnung, Begrüßung, Feststellen der...[mehr]


auf der Seniorenspielanlage in Groß Bieberau, Im Briebel

 

Sitzung-Nr.: OB 4/015/2024

 

T a g e s o r d n u n g:

 

 1.

Eröffnung, Begrüßung, Feststellen der Beschlussfähigkeit

 2.

Einwände zum Protokoll der letzten Sitzung

 3.

Besichtigung von Sportgeräten

 4.

Verschiedenes

 

Die Sitzung ist öffentlich.

Besucher sind herzlich willkommen.

 

gez. Herr Hartmut Poth

Ortsvorsteher


 
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