Stadt Reinheim
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Nr. 58/2023 - 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kinderkrippen der Stadt Reinheim


1. Änderungssatzung

zur Satzung über die Benutzung der Kinderkrippen der Stadt Reinheim

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert am 25. Juni 2020 GVBl. S. 436 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134 zuletzt geändert am 28.05.2018 GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der vom 11. September 2012 BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 4.05.2021 BGBl. I, S. 882) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim am 18.07.2023 nachstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kinderkrippen der Stadt Reinheim beschlossen:

 

Artikel 1

§ 4 Abs. 6 der Satzung über die Benutzung der Kinderkrippen der Stadt Reinheim erhält folgenden Wortlaut:

 

(6) Bekanntgaben erfolgen durch Veröffentlichung in den „Reinheimer Nachrichten“ und durch entsprechenden Aushang in den Kinderkrippen.

 

Artikel 2

§ 11 Abs. 6 der Satzung über die Benutzung der Kinderkrippen der Stadt Reinheim wird neu angefügt

 

(6) Ortsfremde Kinder oder Kinder, die nicht mehr ihren Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Melderechtes) im Stadtgebiet haben, können bis spätestens zum Ende des laufenden Kinderkrippenjahres von der weiteren Betreuung ausgeschlossen werden. Das Anrecht auf den bisherigen Betreuungsplatz endet spätestens mit Ablauf des laufenden Kinderkrippenjahres (31.07.) Der Ausschluss wird den Erziehungsberechtigten zeitnah schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

 

Artikel 3

§ 12 der Satzung über die Benutzung der Kinderkrippen der Stadt Reinheim wird neu eingefügt:

 

§ 12 – Gespeicherte Daten

(1)  Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Kinderkrippen der Stadt Reinheim sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Kinderkrippen werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

       a) Allgemeine Daten:

       Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder             sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten

       b) Kostenbeitrag:

       Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen

       c) Rechtsgrundlage:

        Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder-               und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), diese Satzung.

(2) Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach dem Verlassen der Kinderkrippe durch das Kind.

(3) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. § 18 Abs. 2 HSDG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet

 

Artikel 4

Der bisherige §12 der Satzung über die Benutzung der Kinderkrippen der Stadt Reinheim wird zu §13

 

Artikel 5

Diese Änderungssatzung tritt am 01.08.2023 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Änderungssatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Reinheim, den 19. Juli 2023

Der Magistrat der Stadt Reinheim

 

gez.

Feick, Bürgermeister


 
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Cestasplatz 1
64354 Reinheim

 

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