Stadt Reinheim
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Nr. 57/2023 - Vierte Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Reinheim


Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert am 25. Juni 2020 GVBl. S. 436 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134 zuletzt geändert am 28.05.2018 GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der vom 11. September 2012 BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 4.05.2021 BGBl. I, S. 882) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim am 18.07.2023 nachstehende Vierte Änderung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Reinheim beschlossen:

 

Artikel 1

§ 2 der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Reinheim erhält folgenden Wortlaut:

 

§ 2 - Betreuungsgebühren

(1) Die Betreuungsgebühr beträgt je Einzelkind einer Familie für die Betreuung in Gruppen mit einer Betreuungszeit bis zu 6 Stunden                                                                             100,00 Euro/Monat

Die Betreuungsgebühr in der Kindertagesstätte mit einer

a) Betreuungszeit bis zu 8 Stunden Modell Midi beträgt                   125,00 Euro/Monat

b) Betreuungszeit bis zu 10 Stunden Modell Maxi beträgt               150,00 Euro/Monat

Die Betreuungsgebühr für zugekaufte Betreuungsstunden beträgt       2,00 Euro/Stunde

Es werden nur volle Stunden abgerechnet.

(2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie, einen Kindergarten der Stadt Reinheim oder die im Kindergarten integrierte Kindertagesstätte der Stadt Reinheim wird für das zweite Kind und jedes weitere Kind keine Betreuungsgebühr erhoben.

(3) Soweit das Land Hessen der Stadt Reinheim jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung der Betreuungsgebühren abweichend von Absatz 1 Folgendes:

a) Eine Betreuungsgebühr nach Abs. 1 wird nicht erhoben für die Betreuung in Gruppen mit einer Öffnungszeit im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich.

b) Die Betreuungsgebühr nach Abs. 1 in der Kindertagesstätte mit einer Betreuungszeit bis zu 8 Stunden Model Midi beträgt anteilig 25,00 Euro/Monat

c) Die Betreuungsgebühr nach Abs. 1 in der Kindertagesstätte mit einer Betreuungszeit bis zu 10 Stunden Model Maxi beträgt anteilig 50,00 Euro/Monat

 

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.08.2023 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Änderungssatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Reinheim, den 19. Juli 2023

Der Magistrat der Stadt Reinheim

 

gez.

Feick, Bürgermeister


 
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