Wiederaufnahme der Vereinsaktivitäten
Gemäß der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) Vom 7. Mai 2020
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
ist folgendes wieder erlaubt:
(2) Der Sportbetrieb ist in folgendem Umfang gestattet:
- Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt,
- Trainingsbetrieb, wenn
a) er kontaktfrei ausgeübt wird,
b) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist,
c) Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden,
d) Umkleidekabinen, Dusch- und Waschräume sowie die Gemeinschaftsräumlichkeiten, ausgenommen Toiletten, geschlossen bleiben,
e) der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt und
f) Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Instituts keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden,
- Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen, Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten.
(3) Sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt, können Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling- und Kegelbahnen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 6 angeboten werden; für die Öffnung von Fitnessstudios ab dem 15. Mai 2020 gilt Satz 1 entsprechend.