Die Gemeinde ist nach Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Grundsteuer zu erheben. Die Grundsteuer ist eine ertragsunabhängige, allein auf den Wert des Grundstücks (=Einheitswert) abgestellte Steuer, die folglich auch bei ertragslosem Grundbesitz zu erheben ist. Grundlage für die Erhebung sind die Vorschriften des Grundsteuergesetzes (GrStG).
Steuergegenstand ist der Grundbesitz. Dabei unterscheidet man:
Grundsteuer A = Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Grundsteuer B = Grundstücke
Die Gemeinde bestimmt in ihrer Haushaltssatzung die sogenannten Hebesätze für die Grundsteuer A und B.
Grundsteuermeßbetrag x Hebesatz = Grundsteuerjahresbetrag
Stadt Reinheim:
- Der Hebesatz der Grundsteuer A beträgt seit 2016 450%
- Der Hebesatz der Grundsteuer B beträgt seit 2016 450%
Die Fälligkeit der Grundsteuer ergibt sich aus den §§ 28-31 GrStG. Danach ist jeweils 1/4 des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig (liegt dieser Betrag unter 15 Euro ist er in einer Summe zum 15.08. fällig) bzw. der gesamte Jahresbetrag am 01.07., sofern der Pflichtige einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Die Grundsteuer ensteht nach dem Stichtagsprinzip des § 9 GrStG mit Beginn des Kalenderjahres und wird nach den Verhältnissen vom 01. Januar festgesetzt. Demnach müssen Änderungen die erst im Laufe des Kalenderjahres eintreten, für dieses Kalenderjahr noch unberücksichtigt bleiben. Änderungen wirken sich deshalb erst ab dem 01.01. des Folgejahres aus.