Stadt Reinheim
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Archiv Pressemitteilungen

In diesem Archiv finden Sie ältere Pressemitteilungen und Bekanntmachungen der Stadtverwaltung Reinheim.

Pressemitteilung 14.09.2020

HEIMAT SHOPPEN – Reinheim ist dabei

27 Gewerbetreibende aus Einzelhandel und Gastronomie beteiligen sich in Reinheim an der Kampagne „Heimat shoppen“ der Industrie- und Handelskammer.   Ursprünglich geplant war ein großer Kickoff im Rahmen des ersten...[mehr]


27 Gewerbetreibende aus Einzelhandel und Gastronomie beteiligen sich in Reinheim an der Kampagne „Heimat shoppen“ der Industrie- und Handelskammer.   Ursprünglich geplant war ein großer Kickoff im Rahmen des ersten Reinheimer Wirtschaftsgespräches, welches nun leider aufgrund der momentanen Situation nicht stattfinden kann. Daher startet Heimat shoppen in Reinheim nun am Donnerstag, den 24. September mit einem verkaufsoffenen Abend in vielen der teilnehmenden Geschäfte. Außerdem wird es ein Gewinnspiel geben – was das sein wird, bleibt noch eine Überraschung. Dass Reinheim bei der Aktion dabei ist, ist unter anderem deutlich an der großen Heimat shoppen Fahne zu erkennen, die am Eingang zur Bergstraße im Winde weht. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind an den Heimat shoppen Logos und den Heimat shoppen Tüten der IHK Rhein-Main-Neckar zu erkennen, sowie an den Fußmatten, die der Landkreis Darmstadt-Dieburg zur Verfügung gestellt hat. Die teilnehmenden Gastronomen bewerben die Aktion außerdem mit von der Stadt zur Verfügung gestellten Bierdeckeln. Großes Anliegen der Kampagne ist es, die Innenstädte weiter attraktiv zu halten, den Handel vor Ort zu unterstützen und LOKAL zu bleiben. „Als Bürgermeister unserer Stadt ist es mir eine Freude, dass sich so viele Einzelhändler und Gastronomen zur Kampagne angemeldet haben. Nun ist es an Ihnen, liebe Reinheimerinnen und Reinheimer, die Aktion zu unterstützen, in die Geschäfte und Lokale zu gehen und zu zeigen, ich bin dabei – ich bleib lokal“, sagt Manuel Feick.

14.02.2020

Neue Wege im Bürgerservice

Einen weiteren neuen Schritt geht Bürgermeister Manuel Feick bei der Erweiterung des Bürgerservice. Bürgermeister Feick ist es ein persönliches Anliegen, für die Reinheimerinnen und Reinheimer ein offenes Ohr zu haben. Leider...[mehr]


Einen weiteren neuen Schritt geht Bürgermeister Manuel Feick bei der Erweiterung des Bürgerservice. Bürgermeister Feick ist es ein persönliches Anliegen, für die Reinheimerinnen und Reinheimer ein offenes Ohr zu haben. Leider lässt sich das mit seinem Terminkalender nicht immer vereinbaren, zu jeder Zeit zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung zu stehen. Deshalb ist sein Kalender nun erstmalig an einem Samstagvormittag nur für Bürgergespräche reserviert.  Am 7. März 2020 können die Bürgerinnen und Bürger in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr erstmals dieses Angebot annehmen. Künftig sind die Samstag-Sprechstunden einmal im Quartal vorgesehen. Interessierte Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, unter den Rufnummern 06162/805-101 oder 06162/805-102 vorab einen Termin zu vereinbaren, um Wartezeiten zu verhindern.

Bekanntmachung 12.02.2020

Nr. 18/2020 - BENUTZUNGSORDNUNG für die Benutzung der Räume und Einrichtungen des Georg-Büchner-Hauses in Reinheim

Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über...[mehr]


Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim in ihrer Sitzung vom 11.02.2020 folgende Benutzungsordnung erlassen: Die Stadt Reinheim vergibt die Räume im Georg-Büchner-Haus zu folgenden Bedingungen:

1. – Allgemeines

1.1   Die Stadt Reinheim ist Eigentümerin des Georg-Büchner-Hauses, sie wird durch den Magistrat vertreten. Die Leitung der Einrichtung im Georg-Büchner-Haus hat das Kultur- und Sportamt der Stadt Reinheim inne. 1.2   Die Überlassung von Räumen und Einrichtungen außerhalb des Belegungs-/Benutzungsplanes ist rechtzeitig vor der geplanten Veranstaltung unter Angabe der genauen Dauer bei der Stadtverwaltung –Kultur- und Sportamt- zu beantragen. Die Benutzung ist nur mit schriftlicher Genehmigung möglich. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. Veranstaltungen politischer Parteien und freier Wählervereinigungen sind vom Widmungszweck nicht umfasst und daher nicht zulässig, dies betrifft insbesondere den Heinrich-Klein-Saal mit Foyer. 1.3   Über alle Fragen, die in dieser Benutzungsordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Magistrat. 1.4   Die Räume mit ihren Einrichtungen dürfen vom Veranstalter nur zu dem in der Anmeldung angegebenen Zweck benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. 1.5   Die Stadt behält sich nach Erteilung der Genehmigung das Recht vor, bei einem wichtigen Grund die Zusage zurück zu nehmen. In diesem Falle ist die Stadt zur Zahlung einer Entschädigung nicht verpflichtet. 1.6   Die Ausschmückung der Räume wird grundsätzlich in Absprache und unter Aufsicht des Beauftragten der Stadt durch den Benutzer vorgenommen. Ohne Zustimmung der Stadt ist es nicht gestattet, die Einrichtung zu Reklamezwecken irgendwelcher Art zu benutzen. Abzeichen, Flaggen, politische Symbole und sonstige Embleme dürfen ohne Zustimmung der Stadt nicht angebracht oder aufgestellt werden. 1.7   Eingänge werden teilweise aus Sicherheitsgründen videoüberwacht. Entsprechende Hinweise sind vor Ort angebracht. 1.8   Das Mitbringen von Hunden und anderen Haustieren in die Räume ist verboten. 1.9   Bei groben oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung kann der     betreffende Veranstalter von der Benutzung der Räumlichkeiten ausgeschlossen werden.

2. – Pflichten des Benutzers

2.1   Die vermieteten Räume und das Inventar sind pfleglich zu behandeln. 2.2   Der Benutzer hat während der gesamten Mietdauer für die gemieteten Räume einen verantwortlichen Leiter zu bestellen, der während der Benutzungszeit anwesend sein muss. Er übt bei Abwesenheit des Hausmeisters das Hausrecht aus und ist für den geregelten Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Der Benutzer verpflichtet sich, allen gewerberechtlichen (Gaststättenerlaubnis usw.), feuerrechtlichen (Brandsicherheitsdienst gem. § 17 Hess. Brandschutzhilfeleistungsgesetz) und sicherheitspolizeilichen Vorschriften zu entsprechen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Notfall sofortige „Erste Hilfe“ geleistet werden kann. Ein evtl. Ordnungsdienst ist vorab mit der Stadt abzusprechen. 2.3   Der Benutzer darf nicht mehr Personen Einlass gewähren, als der Saal / Raum Plätze aufweist. Es gilt der jeweilige Bestuhlungsplan. Zur Kontrolle muss er Beauftragten der Stadt unentgeltlichen Zutritt zu der Veranstaltung gestatten. 2.4   Alle Geräte sind auf Rollen zu transportieren oder zu tragen. Das Schieben oder Ziehen von Gegenständen über den Boden ist untersagt. 2.5   Die Unterbringung von vereinseigenen Gegenständen darf nur mit Zustimmung der Stadt erfolgen. 2.6   Nach Schluss der Veranstaltung sind die benutzten Gegenstände auf ihren Platz im Geräte- und Stuhlraum zurückzubringen. Die benutzten Räumlichkeiten sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen (besenrein), d.h. entstandene Flecken auf dem Fußboden sind zu entfernen und Abfälle zu beseitigen. 2.7   Sofern eine Bewirtschaftung erfolgt, kann die Küche und das darin befindliche Inventar nach Absprache mit dem Kultur- und Sportamt benutzt werden. Nach Beendigung der Nutzung sind sämtliche Gegenstände in gereinigtem und vollständigem Zustand zurückzugeben. Auf bestehende Getränke-Liefer-Verpflichtungen wird hingewiesen. 2.8   Die Bewirtung von Foyer und Heinrich-Klein-Saal kann auf Wunsch des Benutzers durch den Pächter des Cafés und Bistros erfolgen. 2.9.  Bei Verlassen in Abwesenheit des Hausmeisters sind die Räumlichkeiten abzusperren.

3. – Haftung und Gefahr

3.1   Je nach Art der Veranstaltung verlangt die Stadt vom Benutzer den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung bzw. Zahlung einer angemessenen Kaution. 3.2   Die Benutzung erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Benutzers. Dieser übernimmt für die Dauer der Mietzeit ohne Verschuldensnachweis die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümer für alle Personen- und Sachschäden und verpflichtet sich, die Stadt im Voraus von Schadensersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen könnten. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Zeiten der Vorbereitung und auf die Arbeiten, die nach der Veranstaltung durchgeführt werden. Verursachte Schäden sind von dem verantwortlichen Leiter unverzüglich nach Entstehung dem Beauftragten der Stadt zu melden. 3.3   Für sämtliche vom Benutzer eingebrachten Gegenstände usw. übernimmt die Stadt keine Verantwortung. Sie lagern ausschließlich auf Gefahr des Benutzers in den ihm zugewiesenen Räumen. Der Benutzer ist verpflichtet, mitgebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Bei Verzug kann die Stadt die Räumungsarbeiten auf Kosten des Benutzers durchführen lassen. Für nicht entfernte Gegenstände usw. kann ein angemessenes Entgelt für die Lagerung verlangt werden. 3.4   Kleidungsstücke und andere Gegenstände wie Schirme, Gepäck usw. sind grundsätzlich bei der Garderobe abzugeben. Für die Bewachung der Garderobe oder sonstiger Aufbewahrungsorte hat der Benutzer in geeigneter Weise selbst zu sorgen. Eine Haftung wird auch dann nicht übernommen, wenn einem Beauftragten der Stadt die Verwahrung übertragen wurde. 3.5   Die vorstehenden Ausführungen treffen auch auf die den Vereinen zugewiesenen Räume zu.

4. - Rauchverbot

4.1   Das Rauchen ist in allen Räumen des Georg-Büchner-Hauses generell verboten. Das Abbrennen von Feuerwerk sowie der Umgang mit Feuer oder offenem Licht (inkl. Wunderkerzen) ist ebenfalls untersagt. 4.2   Auch die Benutzung von rauch–, nebel- oder dampferzeugenden Geräten ist auf Grund der Betriebseinstellungen der hausinternen Feuermeldeanlage nicht gestattet.

5. - Gebühren

5.1   Für die Benutzung der Räume sowie des Inventars sind Gebühren nach näherer Maßgabe der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.

6. – Nichtbeachtung von Bestimmungen und Auflagen

6.1   Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung bzw. bei Nichtbeachtung von Auflagen in der Benutzungsvereinbarung ist der Benutzer auf Verlangen der Stadt zur sofortigen Räumung verpflichtet. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist die Stadt berechtigt, die Räumung auf dessen Kosten durchzuführen. Der Benutzer bleibt in solchen Fällen zur Zahlung der vollen Benutzungsgebühr und der evtl. Nebengebühren verpflichtet. Im Übrigen hat der Magistrat jederzeit das Recht, Vereine, Verbände, Organisationen usw. oder auch Einzelpersonen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung von der Benutzung oder vom Besuch der Einrichtung ganz oder teilweise auszuschließen.

7. - Inkrafttreten

7.1   Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die seitherige Benutzungsordnung vom 26.04.1990 tritt gleichzeitig außer Kraft. Die vorstehende Benutzungsordnung wird hiermit ausgefertigt. Reinheim, den 12.02.2020 Der Magistrat der Stadt Reinheim gez. Feick, Bürgermeister

06.09.2018

Nr. 90/2018 - Bauleitplanung der Stadt Reinheim - Gickelsacker

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Gickelsacker“, 2. Änderung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) [mehr]


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim hat in ihrer Sitzung am 21.08.2018 den Bebauungsplan „Gickelsacker“, 2. Änderung, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil zum Bebauungsplan und der Begründung sowie der Anlagen (Einzelfallrecherche und ALTIS-Informationsblatt) als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss des Bebauungsplanes wird hiermit i. S. d. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan bestehend aus Planzeichnung, Textteil zum Bebauungsplan, der Begründung sowie der Anlagen (Einzelfallrecherche und ALTIS-Informationsblatt), ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wurde auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und Erstellen eines Umweltberichts nach § 2 a BauGB verzichtet. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann im vereinfachten Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Von dieser Möglichkeit wurde Gebrauch gemacht.

Der Bebauungsplan kann bei der Stadtverwaltung Reinheim (im Gebäude der Sparkasse), Darmstädter Straße 17 (Zugang neben dem Haupteingang), im 1. Obergeschoss, Büro-Nr. 7 in 64354 Reinheim während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Die Dienststunden der Stadtverwaltung sind:

 

Montag                              von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Di., Mi., Do.                        von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Freitag                                                von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

 

Der räumliche Geltungsbereich beinhaltet die Grundstücke mit der Katasterbezeichnung Gemarkung Reinheim, Flur 25 Nrn. 143/3 tw., 144/21, 144/23, 144/24, 144/25, 145/27, 145/28, 145/31, 145/ 32 tw., 145/33, 145/35 tw., 145/38, 145/43 tw., 145/52, 145/53, 145/55, 145/62, 145/67, 145/74, 145/79, 145/80. Die räumliche Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen; die Plandarstellung wird hiermit Bestandteil dieser Bekanntmachung.

 

Hinweise:

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Reinheim beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen. Es wird daher darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Reinheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan nach den Maßgaben der Hauptsatzung der Stadt Reinheim in Kraft.

Abbildung:      Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Gickelsacker“, 2. Änderung in der Gemarkung Reinheim

 

Reinheim, den 11.09.2018

 

Für den Magistrat der Stadt Reinheim

 

 

Manuel Feick

Erster Stadtrat


 
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Cestasplatz 1
64354 Reinheim

 

E-Mail: gschieck@reinheim.de 

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