Stadt Reinheim
Stadt Reinheim

Nr. 39/2023 - Gebührensatzung

für die Nutzung der Mehrzweckhalle Spachbrücken, der Sporthalle am Hirschbach, der Bürgerhäuser Georgenhausen und Ueberau sowie der Grillhütten Reinheim und Ueberau


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915)  und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim in ihrer Sitzung vom 16.05.2023 nachstehende Gebührensatzung für die Nutzung der Mehrzweckhalle Spachbrücken, der Sporthalle am Hirschbach, der Bürgerhäuser Georgenhausen und Ueberau sowie der Grillhütten Reinheim und Ueberau beschlossen:

 

§ 1 – Benutzungsgebühren pro Tag

 

Art der Veranstaltung

Mehrzweckhalle

Bürger-

häuser

 

 

 

Sporthalle

am

Hirschbach

Halle

 

Sitzungs-saal

 

 

 

 

1. Unterhaltungs- und kulturelle Veranstaltungen  ( z.B. Faschings- oder Musikveranstaltungen, Theater, Vorträge, Weihnachtsfeiern, Jubiläen )

 

- bei Erhebung von Eintrittsgeld

 

- ohne Erhebung von Eintrittsgeld

 

 

 

 

 

250,00

 

125,00

 

 

 

 

 

150,00

 

75,00

 

 

 

 

 

150,00

 

75,00

 

 

 

 

 

Nicht möglich

Nicht möglich

2. Sitzungen, Versammlungen, Tagungen, Kongresse (nur möglich für Reinheimer Vereine, Parteien, Gruppen und Verbände)

100,00

 

40,00

 

40,00

 

Nicht möglich

3. Auf- und Abbautage sowie Proben

40,00

 

20,00

 

20,00

 

Nicht möglich

4. Ausstellungen, Basare

 

80,00

40,00

40,00

Nicht möglich

5. Veranstaltungen caritativer und sozialer Art ohne Erhebung von Eintrittsgeldern (z.B. Seniorennachmittag)

 

kostenlos

kostenlos

kostenlos

Nicht möglich

6. Kommerzielle Veranstaltungen  (Gewerbe- , Modeschauen, Werbeveranstaltungen und Ausstellungen soweit sie nicht unter Ziff. 5 fallen)

 

650,00

 

nicht möglich

250,00

 

Nicht möglich

7. Familienfeiern (nur im Bürgerhaus Ueberau möglich)

Nicht möglich

Nicht möglich

100,00

 

Nicht möglich

8. Übungsstunden der ortsansässigen Vereine

    von Montag bis Freitag

- soweit keine gesonderte Teilnehmergebühr erhoben wird

- soweit eine gesonderte Teilnehmergebühr erhoben wird

 

 

 

kostenlos

 

10,00/Std.

 

 

kostenlos

 

10,00/Std.

 

 

kostenlos

 

10,00/Std.

 

 

kostenlos

 

10,00/Std.

9. Sportveranstaltungen der ortsansässigen Vereine und sonstige Sportveranstaltungen mit Turniercharakter am Wochenende             

- bis 4 Stunden Nutzungszeit

- ab  4 Stunden Nutzungszeit

 

 

 

25,00

50,00

 

 

Nicht möglich

 

 

20,00

40,00

 

 

25,00

50,00

10. Sondertraining der ortsansässigen Vereine am Wochenende*

- bis 4 Stunden Nutzungszeit

 - ab  4 Stunden Nutzungszeit

* für Wettkämpfe ab Landesebene aufwärts

 

 

 

25,00

50,00

 

 

Nicht möglich

 

 

20,00

40,00

 

 

 

25,00

50,00

11. Sonstige Veranstaltungen

Gebühr wird frei vereinbart

Nicht möglich

12. Küchenbenutzung bzw. Nutzung des Foyers

      (Bei Sportveranstaltungen nur mit Verkauf)

 

25,00

 

 

25,00

 

 

25,00

 

 

25,00

13. Nebenkostenpauschale

- Sportveranstaltungen & Proben

- alle anderen Veranstaltungen

 

 

25,00

80,00

 

entfällt

40,00

 

15,00

40,00

 

25,00

entfällt

14. Kaution (bei Ziff. 1, 6, 7 und 11)                                       

1.000,00

150,00

150,00

entfällt

15. Abfallbeseitigung

 

Abfall ist vom Veranstalter

auf eigene Kosten zu entsorgen

16. Grillhütte Reinheim und Ueberau     

  - Nutzunggebühr

-  Kaution

Die Gebühren sind vor dem Nutzungstag fällig.

 

85,00

100,00

 

§ 2 – Härtefälle

In besonderen Härtefällen kann der Magistrat auf Antrag die Gebühr ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 3 – Mehrwertsteuer

Bei allen in dieser Gebührensatzung festgelegten Gebühren, die der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, ist die Mehrwertsteuer enthalten.

 

§ 4 Umsatzsteuer

Soweit Ansprüche der Gemeinde der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer von dem Pflichtigen zusätzlich zu entrichten, soweit in dieser Satzung nicht bereits Endpreise aufgeführt sind.

 

§ 5 – Fälligkeit

Die Gebühren werden innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Anforderung zur Zahlung an die Stadtkasse Reinheim fällig. Die Gebühren unter §1 Ziffer 16 sind vor dem Nutzungstag fällig.

 

§ 6 – Rückständige Gebühren

Für rückständige Gebühren erfolgt die Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

 

 

§ 7 – Schadenersatz

Für alle bei oder nach den Veranstaltungen festgestellten Schäden am Gebäude, an Einrichtungsgegen-ständen oder Außenanlagen sowie für abhanden gekommenes Inventar haftet der Veranstalter und ist zum Schadenersatz verpflichtet. Die Kosten hierfür werden dem Veranstalter zusätzlich zu den Gebühren in Rechnung gestellt.

 

§ 8 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Gebührensatzung für die Nutzung der Mehrzweckhalle Spachbrücken und der Bürgerhäuser in Georgenhausen und Bürgerhauses Ueberau vom 04.11.2009 aufgehoben.

 

Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Reinheim, den 17. Mai 2023

Der Magistrat der Stadt Reinheim

 

gez.

Feick, Bürgermeister

 


 
X

Adresse

Stadtverwaltung Reinheim 
Pressestelle
Cestasplatz 1
64354 Reinheim

 

E-Mail: gschieck@reinheim.de 

Ansprechpartner

Grit Schieck

Pressestelle

Tel. 06162 / 805-106

 

Sprechzeiten

Montag
13.30 - 18.00 Uhr 

Dienstag, Donnerstag, Freitag
08.00 - 11.30 Uhr

Mittwoch
08.00 - 11.30 Uhr 
13.30 - 15.30 Uhr  

Zur Anpassung der Schriftgröße bitte diese Tastenkombination verwenden:

Schriftvergrößerung:

Schriftverkeinerung: