17.05.2023 08:28 Alter: 128 days
Kategorie: Bekanntmachung
Nr. 39/2023 - Gebührensatzung
für die Nutzung der Mehrzweckhalle Spachbrücken, der Sporthalle am Hirschbach, der Bürgerhäuser Georgenhausen und Ueberau sowie der Grillhütten Reinheim und Ueberau
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim in ihrer Sitzung vom 16.05.2023 nachstehende Gebührensatzung für die Nutzung der Mehrzweckhalle Spachbrücken, der Sporthalle am Hirschbach, der Bürgerhäuser Georgenhausen und Ueberau sowie der Grillhütten Reinheim und Ueberau beschlossen:
§ 1 – Benutzungsgebühren pro Tag
Art der Veranstaltung | Mehrzweckhalle | Bürger- häuser | Sporthalle am Hirschbach |
Halle € | Sitzungs-saal € | € | € |
1. Unterhaltungs- und kulturelle Veranstaltungen ( z.B. Faschings- oder Musikveranstaltungen, Theater, Vorträge, Weihnachtsfeiern, Jubiläen ) - bei Erhebung von Eintrittsgeld - ohne Erhebung von Eintrittsgeld | 250,00 125,00 | 150,00 75,00 | 75,00 | Nicht möglich Nicht möglich |
2. Sitzungen, Versammlungen, Tagungen, Kongresse (nur möglich für Reinheimer Vereine, Parteien, Gruppen und Verbände) | 100,00 | 40,00 | 40,00 | Nicht möglich |
3. Auf- und Abbautage sowie Proben | 40,00 | 20,00 | 20,00 | Nicht möglich |
4. Ausstellungen, Basare | 80,00 | 40,00 | 40,00 | Nicht möglich |
5. Veranstaltungen caritativer und sozialer Art ohne Erhebung von Eintrittsgeldern (z.B. Seniorennachmittag) | kostenlos | kostenlos | kostenlos | Nicht möglich |
6. Kommerzielle Veranstaltungen (Gewerbe- , Modeschauen, Werbeveranstaltungen und Ausstellungen soweit sie nicht unter Ziff. 5 fallen) | 650,00 | nicht möglich | 250,00 | Nicht möglich |
7. Familienfeiern (nur im Bürgerhaus Ueberau möglich) | Nicht möglich | Nicht möglich | 100,00 | Nicht möglich |
8. Übungsstunden der ortsansässigen Vereine von Montag bis Freitag - soweit keine gesonderte Teilnehmergebühr erhoben wird - soweit eine gesonderte Teilnehmergebühr erhoben wird | kostenlos 10,00/Std. | kostenlos 10,00/Std. | kostenlos | kostenlos 10,00/Std. |
9. Sportveranstaltungen der ortsansässigen Vereine und sonstige Sportveranstaltungen mit Turniercharakter am Wochenende - bis 4 Stunden Nutzungszeit - ab 4 Stunden Nutzungszeit | 50,00 | | 40,00 | 25,00 50,00 |
10. Sondertraining der ortsansässigen Vereine am Wochenende* - bis 4 Stunden Nutzungszeit - ab 4 Stunden Nutzungszeit * für Wettkämpfe ab Landesebene aufwärts | 25,00 50,00 | Nicht möglich | 20,00 40,00 | 25,00 50,00 |
11. Sonstige Veranstaltungen | Gebühr wird frei vereinbart | Nicht möglich |
12. Küchenbenutzung bzw. Nutzung des Foyers (Bei Sportveranstaltungen nur mit Verkauf) | 25,00 | 25,00 | 25,00 | 25,00 |
13. Nebenkostenpauschale - Sportveranstaltungen & Proben - alle anderen Veranstaltungen | 25,00 80,00 | entfällt 40,00 | 15,00 40,00 | 25,00 entfällt |
14. Kaution (bei Ziff. 1, 6, 7 und 11) | 1.000,00 | 150,00 | 150,00 | entfällt |
15. Abfallbeseitigung | Abfall ist vom Veranstalter auf eigene Kosten zu entsorgen |
16. Grillhütte Reinheim und Ueberau - Nutzunggebühr - Kaution Die Gebühren sind vor dem Nutzungstag fällig. | 85,00 100,00 |
§ 2 – Härtefälle
In besonderen Härtefällen kann der Magistrat auf Antrag die Gebühr ganz oder teilweise erlassen.
§ 3 – Mehrwertsteuer
Bei allen in dieser Gebührensatzung festgelegten Gebühren, die der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, ist die Mehrwertsteuer enthalten.
§ 4 Umsatzsteuer
Soweit Ansprüche der Gemeinde der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer von dem Pflichtigen zusätzlich zu entrichten, soweit in dieser Satzung nicht bereits Endpreise aufgeführt sind.
§ 5 – Fälligkeit
Die Gebühren werden innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Anforderung zur Zahlung an die Stadtkasse Reinheim fällig. Die Gebühren unter §1 Ziffer 16 sind vor dem Nutzungstag fällig.
§ 6 – Rückständige Gebühren
Für rückständige Gebühren erfolgt die Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 7 – Schadenersatz
Für alle bei oder nach den Veranstaltungen festgestellten Schäden am Gebäude, an Einrichtungsgegen-ständen oder Außenanlagen sowie für abhanden gekommenes Inventar haftet der Veranstalter und ist zum Schadenersatz verpflichtet. Die Kosten hierfür werden dem Veranstalter zusätzlich zu den Gebühren in Rechnung gestellt.
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Gebührensatzung für die Nutzung der Mehrzweckhalle Spachbrücken und der Bürgerhäuser in Georgenhausen und Bürgerhauses Ueberau vom 04.11.2009 aufgehoben.
Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Reinheim, den 17. Mai 2023
Der Magistrat der Stadt Reinheim
gez.
Feick, Bürgermeister