Bekanntmachung

Erste Änderungssatzung zur Feuerwehrgebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Reinheim

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), jeweils in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 05.02.2026  (GVBl. 2026 Nr. 8) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim

in ihrer Sitzung vom 29.09.2026 folgende Erste Änderungssatzung zur Feuerwehrgebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Reinheim beschlossen.

 

Artikel 1

 

Das Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil der Feuerwehrgebührensatzung ist, erhält folgende Fassung:

 

Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für den

Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Reinheim

 

Nr.

Beschreibung

Gebühr je 15 Minuten

1

Personalgebühren

 

1.1

Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft

8,00 €

1.2

Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft

4,00 €

1.3

Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.

4,00 €

Pauschal pro Person

2

Fahrzeuggebühren

 

2.1

Einsatzleitwagen

 

 

Einsatzleitwagen ELW 1

27,13 €

 

Mannschaftstransportfahrzeug MTF

27,13 €

 

Kommandowagen

27,13 €

2.2

Tragspritzenfahrzeuge

 

 

TSF-W

24,73 €

2.3

Löschgruppenfahrzeuge

 

 

LF 8

 

 

LF 8/6

 

 

LF 16/12

48,98 €

2.4

Tanklöschfahrzeuge

 

 

TLF 1000

 

 

TLF 16/25

48,98 €

2.7

Rüstwagen

 

 

RW 1

 

2.8

Gerätewagen-Gefahrgut

 

2.9

Gerätewagen

 

 

Gerätewagen-Logistik GW-L, GW-L 2

45,48 €

 

Gerätewagen- Nachschub GW-N

 

2.10.

Kranwagen

 

2.11

Wechselladerfahrzeuge und Abrollbehälter

 

3

Anhänger

 

4.

Einsatzbedingtes Prüfen und Reinigen

 

4.1

Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung

 

Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.

4.2

Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen

 

Reinigung und Desinfektion im Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt. 

4.3

Reinigen und Desinfizieren

 

 

Atemschutzgeräte

8,00 € je Stück

 

Atemschutzmaske

5,50 € je Stück

 

Ersatzbeschaffungen

Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.

4.4

Füllen/ Prüfen von

Flaschen/ Geräten

 

 

Lungenautomat

  8,00 € je Stück

 

Atemschutzmaske

  8,00 € je Stück

 

Atemschutzgerät

17,00 € je Stück

 

Füllen von Atemluftflaschen 200 bar/41

  5,00 € je Stück

 

Füllen von Atemluftflaschen 300 bar/61

  6,50 € je Stück

4.5

Prüfen, Waschen, Trocknen von Schläuchen

 

 

je Schlauch

11,00 € je Stück

4.5

Schlauchreparatur

 

Nach zeitlichem Aufwand des eingesetzten Personals.

4.6

Prüfen von Pumpen

 

 

200 l Nennleistung

11,00 € je Stück

 

400 l Nennleistung

13,00 € je Stück

 

800 l Nennleistung

16,00 € je Stück

 

1.600 l Nennleistung

18,00 € je Stück

4.7

Prüfen von Leitern lt. Unfallverhütungsvorschrift (UVV)

 

 

Anstell-, Steck-, Haken- und Klappleiter              

11,00 € je Stück

 

Einreißhaken

11,00 € je Stück

 

Krankentrage

11,00 € je Stück

 

2-teilige Schiebeleiter

11,00 € je Stück

 

3-teilige Schiebeleiter

19,00 € je Stück

4.8

Prüfen von Funkgeräten

 

 

Funkgerät im 4-m-Band

... € je Stück

 

Funkgerät im 2-m-Band

... € je Stück

 

Funkalarmempfänger (ohne Arbeitsstunden, aber einschl.

Messplatz)

... € je Stück

4.9

Prüfen sonstiger Geräte und Einrichtungen

Die Prüfung sonstiger Geräte und Einrichtungen wird nach dem Zeitaufwand des eingesetzten Personals berechnet. 

5.

Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und -gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen

Nach tatsächlichem Aufwand zum Beispiel:

Ölbindemittel zurzeit 20,13 €/ Sack

Ölbindemittel Entsorg. zurzeit 16,43 €/ Sack

Ölbindemittel flüssig zurzeit 4,71 €/ Liter

Ölbindemittel Wasser zurzeit 27,25 €/ Sack

Ölbindemittel Wasser Entsorg. 23,10 €/Sack

 

Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, werden die der Stadt/Gemeinde in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt.

  

Tatsächliche Kosten

+10 % Aufschlag

 

 

 

6.

Gebühren für besondere Leistungen

 

 

Fehlalarm Brandmeldeanlage

600,00 €

 

Weitere Pauschalsätze

 

 

 

 

7.

missbräuchliche Alarmierung

 

 

Gebühren für die missbräuchliche Alarmierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 5 der Satzung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

 

 

 

 

8.

Gebühren in sonstigen Fällen

 

 

 

Für besondere, nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material, und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

 

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2027 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Ersten Änderungssatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Reinheim, den 30.09.2026

Der Magistrat der Stadt Reinheim

gez.

Lauterbacher, Erster Stadtrat