Bekanntmachung
Erste Änderungssatzung zur Feuerwehrgebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Reinheim
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), jeweils in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim
in ihrer Sitzung vom 29.09.2026 folgende Erste Änderungssatzung zur Feuerwehrgebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Reinheim beschlossen.
Artikel 1
Das Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil der Feuerwehrgebührensatzung ist, erhält folgende Fassung:
Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für den
Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Reinheim
Nr. | Beschreibung | Gebühr je 15 Minuten |
1 | Personalgebühren |
|
1.1 | Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft | 8,00 € |
1.2 | Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft | 4,00 € |
1.3 | Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten. | 4,00 € Pauschal pro Person |
2 | Fahrzeuggebühren |
|
2.1 | Einsatzleitwagen |
|
| Einsatzleitwagen ELW 1 | 27,13 € |
| Mannschaftstransportfahrzeug MTF | 27,13 € |
| Kommandowagen | 27,13 € |
2.2 | Tragspritzenfahrzeuge |
|
| TSF-W | 24,73 € |
2.3 | Löschgruppenfahrzeuge |
|
| LF 8 |
|
| LF 8/6 |
|
| LF 16/12 | 48,98 € |
2.4 | Tanklöschfahrzeuge |
|
| TLF 1000 |
|
| TLF 16/25 | 48,98 € |
2.7 | Rüstwagen |
|
| RW 1 |
|
2.8 | Gerätewagen-Gefahrgut |
|
2.9 | Gerätewagen |
|
| Gerätewagen-Logistik GW-L, GW-L 2 | 45,48 € |
| Gerätewagen- Nachschub GW-N |
|
2.10. | Kranwagen |
|
2.11 | Wechselladerfahrzeuge und Abrollbehälter |
|
3 | Anhänger |
|
4. | Einsatzbedingtes Prüfen und Reinigen |
|
4.1 | Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung
| Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt. |
4.2 | Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen
| Reinigung und Desinfektion im Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt. |
4.3 | Reinigen und Desinfizieren |
|
| Atemschutzgeräte | 8,00 € je Stück |
| Atemschutzmaske | 5,50 € je Stück |
| Ersatzbeschaffungen | Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt. |
4.4 | Füllen/ Prüfen von Flaschen/ Geräten |
|
| Lungenautomat | 8,00 € je Stück |
| Atemschutzmaske | 8,00 € je Stück |
| Atemschutzgerät | 17,00 € je Stück |
| Füllen von Atemluftflaschen 200 bar/41 | 5,00 € je Stück |
| Füllen von Atemluftflaschen 300 bar/61 | 6,50 € je Stück |
4.5 | Prüfen, Waschen, Trocknen von Schläuchen |
|
| je Schlauch | 11,00 € je Stück |
4.5 | Schlauchreparatur
| Nach zeitlichem Aufwand des eingesetzten Personals. |
4.6 | Prüfen von Pumpen |
|
| 200 l Nennleistung | 11,00 € je Stück |
| 400 l Nennleistung | 13,00 € je Stück |
| 800 l Nennleistung | 16,00 € je Stück |
| 1.600 l Nennleistung | 18,00 € je Stück |
4.7 | Prüfen von Leitern lt. Unfallverhütungsvorschrift (UVV) |
|
| Anstell-, Steck-, Haken- und Klappleiter | 11,00 € je Stück |
| Einreißhaken | 11,00 € je Stück |
| Krankentrage | 11,00 € je Stück |
| 2-teilige Schiebeleiter | 11,00 € je Stück |
| 3-teilige Schiebeleiter | 19,00 € je Stück |
4.8 | Prüfen von Funkgeräten |
|
| Funkgerät im 4-m-Band | ... € je Stück |
| Funkgerät im 2-m-Band | ... € je Stück |
| Funkalarmempfänger (ohne Arbeitsstunden, aber einschl. Messplatz) | ... € je Stück |
4.9 | Prüfen sonstiger Geräte und Einrichtungen | Die Prüfung sonstiger Geräte und Einrichtungen wird nach dem Zeitaufwand des eingesetzten Personals berechnet. |
5. | Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und -gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen | Nach tatsächlichem Aufwand zum Beispiel: Ölbindemittel zurzeit 20,13 €/ Sack Ölbindemittel Entsorg. zurzeit 16,43 €/ Sack Ölbindemittel flüssig zurzeit 4,71 €/ Liter Ölbindemittel Wasser zurzeit 27,25 €/ Sack Ölbindemittel Wasser Entsorg. 23,10 €/Sack |
| Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, werden die der Stadt/Gemeinde in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt. |
Tatsächliche Kosten +10 % Aufschlag |
|
|
|
6. | Gebühren für besondere Leistungen |
|
| Fehlalarm Brandmeldeanlage | 600,00 € |
| Weitere Pauschalsätze |
|
|
|
|
7. | missbräuchliche Alarmierung |
|
| Gebühren für die missbräuchliche Alarmierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 5 der Satzung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. |
|
|
|
|
8. | Gebühren in sonstigen Fällen
|
|
| Für besondere, nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material, und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. |
|
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2027 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Ersten Änderungssatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Reinheim, den 30.09.2026
Der Magistrat der Stadt Reinheim
gez.
Lauterbacher, Erster Stadtrat
