Bekanntmachung
Bauleitplanverfahren der Stadt Reinheim; Bebauungsplan „Georgenhausen West, 3. Änderungsplan – 11. Änderung“ in der Gemarkung Georgenhausen
hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim hat in ihrer Sitzung am 03.06.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Allgemeines Planziel ist eine Nachverdichtung und Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA).
Der Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung betrifft die Grundstücke Carlo-Mierendorff-Straße 8 und 10 mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Georgenhausen, Flur 1,
Die Änderung des Bebauungsplans wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Entwurf der Bebauungsplan-Änderung, bestehend aus Planzeichnung und Begründung,
vom 07.07.2025 bis einschließlich 08.08.2025
auf der Homepage der Stadt Reinheim unter https://www.reinheim.de/bebauungsplaene/
eingesehen und heruntergeladen werden können.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB wird darauf hingewiesen,
- dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
- dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z.B. schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden können,
- dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können,
- dass die Planunterlagen in Papierform
in der Stadtverwaltung Reinheim, Cestasplatz 1, Bauamt, 1. Stock, Zimmer Nr. 108
während der Dienststunden:
montags: 08.00 Uhr -12.00 Uhr und 13.30-18.00 Uhr,
dienstags bis donnerstags: 08.00 Uhr -12.00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr,
freitags: 08.00 Uhr -12.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung zur Einsichtnahme ausliegen.
Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Der Magistrat der Stadt Reinheim
Reinheim, den 03.07.2025
Manuel Feick
Bürgermeister