Ausländische Scheidungsurteile:
Sollten Sie im Ausland geschieden worden sein, so muß das ausländische Scheidungsurteil auch für den deutschen Rechtsbereich gültig sein. Dies ist z.B. notwendig für eine erneute Eheschließung in Deutschland. Es gibt einmal die „Prüfung der Scheidung“ durch das Regierungspräsidium in Darmstadt und die „Anerkennung der Scheidung“ durch das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main. Nähere Informationen erhalten Sie bei einem persönlichen Gespräch mit dem Standesbeamten.

Auslandsadoptionen:
Sollten Sie ein Kind im Ausland adoptiert haben, so können Sie die Rechtswirksamkeit der ausländischen Adoption für den deutschen Rechtsbereich beim Standesamt prüfen lassen.

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