Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim hat in ihrer Sitzung am 28.11.2023 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§ 1 - Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) Die Stadt Reinheim erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
(3) Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.
§ 2 - Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
§ 3 - Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Reinheim veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 - Kostengläubiger
Kostengläubigerin ist die Stadt Reinheim.
§ 5 - Entstehen der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt Reinheim, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 6 - Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Stadt Reinheim einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
Die Stadt Reinheim kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 8 - Gebührentatbestände
Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
Nr. | Gegenstand | € |
1 | Schriftliche Auskünfte, einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden. | 50,00 bis 1000,00 |
2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind. | 30,00 bis 1000,00 |
2a | wie Nr. 2, wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss. | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
2b | Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 15,00 |
2c | Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw. | 4,00 |
3 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 15,00 |
§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden. |
4 | Beglaubigung von Unterschriften | 7,50 |
5 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 5,00 |
6 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen für jede weitere Seite zusätzlich | 10,00 1,00 |
7 | Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 und kleiner - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden | 0,30 |
8 | Herstellung von Planpausen DIN A 0 DIN A 1 kleiner als DIN A 1 sonstige, je m² | 10,00 8,00 5,00 6,00 |
9 | Einsatz von Fahrzeugen aller Art und technischen Geräten | ermittelte Kosten in voller Höhe |
10 | Ersatz einer Hundesteuermarke | 5,00 |
11 | Sonstige Bescheinigungen aller Art (soweit nicht gebührenfrei) | 5,00 |
12 | Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben | 5,00 |
13 | Erteilung einer Zweitschrift des Steuerbescheids | 5,00 |
14 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage | 25,00 bis 2.500,00 |
15 | Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war | 25,00 bis 2.500,00 |
16 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage | 10,00 bis 1.000,00 |
17 | Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu entrichten) | 10,00 bis 100,00 |
18 | Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück mindestens je Grundstückskaufvertrag | 25,00 50,00 |
19 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
20 | Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt | 50,00 |
21 | Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG, die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
22.1 22.2 22.3 | Bringen, Abholen oder Austauschen von Mülltonnen - je Hin- und Rückfahrt mit bis zu 3 Mülltonnen Bringen, Abholen oder Austauschen von Müllcontainern - je Hin- und Rückfahrt mit bis zu 3 Containern Je Leerfahrt beim Bringen, Abholen oder Austauschen von Mülltonnen oder Müllcontainern aufgrund nicht gereinigter, nicht geleerter oder nicht bereitgestellter Mülltonnen bzw. Müllcontainer oder aufgrund eines nicht entfernten Strichcodes. (Die Gebühren 22.1-22.3 beinhalten die Kosten für den Einsatz eines städt. Bediensteten und eines Fahrzeugs des Baubetriebshofs.) | 25,00 50,00 15,00 |
23 | Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist mindestens
höchstens | nach Zeitaufwand 25,00
2.500,00 |
24 | Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist mindestens
höchstens | nach Zeitaufwand 12,50
1.250,00 |
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt bei Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten:
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte je Viertelstunde 22,25 €
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte je Viertelstunde 18,25 €
für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde je Viertelstunde 14,50 €
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 35,00 € erhoben.
§ 9 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Stadt Reinheim vom 01.01.2010 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Reinheim, den 01. Dezember 2023
Feick, Bürgermeister