Pressemitteilung
Weitergabe von Meldedaten anlässlich der Kommunalwahl
Im März kommenden Jahres findet in Hessen die Kommunalwahl statt.
In Vorbereitung auf diese Wahl können Parteien, Wählergruppierungen und andere Träger von Wahlvorschlägen nach § 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) innerhalb sechs Monaten vor dem Wahltermin, wie bei allen anderen Wahlen und Abstimmungen auch, bestimmte Meldedaten in Form von Gruppenauskünften bei den Einwohnermeldeämtern anfordern.
Die Gruppenauskunft darf sich auf bestimmte Wählergruppen, beispielsweise die der Erstwählerinnen und Erstwähler, beziehen. Maßgeblich für die Auswahl ist das Lebensalter der Wahlberechtigten. Weitergegeben werden dürfen lediglich Name, Vorname und Anschrift der betreffenden Personen. Geburtsdaten dürfen nicht übermittelt werden.
Die Adressdaten dürfen lediglich zur Werbung für eine Wahl oder Abstimmung verwendet und müssen spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung gelöscht oder vernichtet werden. Eine Weitergabe oder Nutzung zu anderen Zwecken ist unzulässig.
Wahlberechtigte haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an Parteien und Wählergruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen widersprechen. Der Widerspruch kann formlos, ohne Begründung, schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde eigereicht werden. Der Widerspruch wird dann im Datensatz des Betroffenen vermerkt. Eine entsprechende Datenübermittlung ist dann unzulässig.
„Wir empfehlen, von diesem Recht rechtzeitig vor Beginn des Wahlzeitraums Gebrauch zu machen, sofern keine Datenweitergabe gewünscht ist“, rät Bürgermeister Manuel Feick. Und weiter: „Wir bieten dies auch Online auf unserer Homepage an.“

