Bekanntmachung

Gebührensatzung für die Nutzung des Bürgerhauses Georgenhausen-Zeilhard, Am Mühlbach 18

Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung Reinheim in ihrer Sitzung am 16.09.2025 die folgende Gebührensatzung für die Nutzung des Bürgerhauses Georgenhausen-Zeilhard, Am Mühlbach 18 beschlossen:


§ 1 - Benutzungsgebühren pro Tag

Art der Veranstaltung

Preise in Euro

Saal

Tonpult


Lichtpult

 

Vereins-raum


Küche

 

1. Unterhaltungs- und kulturelle Veranstaltungen (z. B. Fasching- oder Musikveranstaltungen, Theater, Vorträge, Weihnachtsfeiern, Jubiläen)

 -Vereine/Schulen bei Erhebung von Eintrittsgeld

 -Vereine ohne Erhebung von Eintrittsgeld

 

 

 

 

€ 400,00

€ 200,00

 

 

 

 

€ 150,00

€ 150,00

 

 

 

€ 150,00

€ 150,00

 

 


 € 60,00

kostenlos

 

 

  

€ 50,00

€ 50,00

2. Sitzungen, Versammlungen, Tagungen

€ 200,00

€ 60,00

€ 60,00

€ 60,00

€ 50,00

3. Auf- und Abbautage sowie Proben

€ 60,00

€ 20,00

€ 20,00

€ 30,00

€ 50,00

4. Ausstellungen, Basare

€ 200,00

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€ 40,00

€ 50,00

5. Veranstaltungen caritativer und sozialer Art ohne Erhebung von Eintrittsgeldern (z.B. Seniorennachmittag) sowie Veranstaltungen von Reinheimer Schulen

kostenlos

6. Kommerzielle Veranstaltungen (Gewerbe-, Modeschauen, Werbe-veranstaltungen, Ausstellungen, (Künstler-) Agenturen soweit sie nicht unter Ziff. 5 fallen, zzgl. aktuell gültige USt.)

 -mit Erhebung von Eintrittsgeld bis 15,00

 -mit Erhebung von Eintrittsgeld ab 15,00

 

 

  

 

€1.000,00

€1.500,00

 

 

  

  

€ 250,00

€ 250,00

 

  

  

€ 250,00

€ 250,00

 

  

  

€ 60,00

€ 100,00

 

  

  

€ 75,00

€ 150,00

7. Übungsstunden der ortsansässigen Vereine von Montag bis Freitag

-soweit keine gesonderte Teilnehmergebühr erhoben wird

-soweit eine gesonderte Teilnehmergebühr erhoben wird

 

  

Kostenlos

 

€10,00/h

 

  

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Kostenlos

 

€10,00/h

 

  

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8. Sondertraining der ortsansässigen Vereine am Wochenende*

 -bis 4 Stunden Nutzungszeit

 -ab 4 Stunden Nutzungszeit

* für Wettkämpfe ab Landesebene aufwärts

€ 25,00

€ 50,00

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€ 10,00

€ 20,00

 

 € 25,00

9. Sonstige Veranstaltungen/Ausnahmen

Gebührenfestsetzung erfolgt gemäß §3 dieser Satzung

10. Städtische Veranstaltungen wie Veranstaltungen des FB Kultur und Sport, Städtepartnerschaften, StVV u.a.

Im Einzelfall entscheidet der Magistrat

 

kostenlos

 

11. Nebenkostenpauschale

Proben

Veranstaltungen nach §1.1 und §1.6

alle anderen Veranstaltungen

 

€ 50,00

€ 250,00

€ 150,00

 

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12. Kaution (bei Ziffern1, 6, 9)

€2.000,00

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13. Pauschale bei Absage der Veranstaltung unter 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn

 € 50,00


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§ 2 - Abfallbeseitigung

Abfall ist vom Veranstalter direkt nach der Veranstaltung auf eigene Kosten zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung wird mindestens eine Gebühr von 200€ erhoben bzw. die tatsächlich entstandenen Kosten, sollten diese darüber liegen.

§ 3 - Ausnahmen

In Ausnahmen sowie in Fällen des §1 Ziffer 9 dieser Satzung entscheidet der Magistrat über die Festsetzung der Gebühren.

§ 4 Umsatzsteuer

Soweit die Benutzungsgebühren nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu diesen die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer berechnet. Die Umsatzsteuer ist von dem Nutzer zusätzlich zu entrichten.

§ 5 - Fälligkeit

Die Gebühren sind nach der Nutzung fällig und werden durch die Stadt Reinheim in Rechnung gestellt. Die Gebühren werden innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Anforderung zur Zahlung an die Stadtkasse Reinheim fällig.

§ 6 - Rückständige Gebühren

Für rückständige Gebühren erfolgt die Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 7 - Schadenersatz

Für alle bei oder nach den Veranstaltungen festgestellten Schäden am Gebäude, an Einrichtungsgegen­ständen oder Außenanlagen sowie für abhanden gekommenes Inventar haftet der Veranstalter und ist zum Schadenersatz verpflichtet. Die Kosten hierfür werden dem Veranstalter zusätzlich zu den Gebühren in Rechnung gestellt.

§ 8 – Technik

Die Bedienung der städtischen Steuertechnik (Mischpulte) darf ausschließlich nach Einweisung von durch die Stadt beauftragten Personen erfolgen. Für das Anschließen nichtstädtischer (mitgebrachter) Steuertechnik ist unabhängig von der Anzahl der Mischpulte eine Gebühr von 200,00€ pro Veranstaltung zu zahlen. Optional kann ein Techniker der Stadt zur Durchführung der Veranstaltung gebucht werden, dieser wird nach den jeweils gültigen tariflichen Stundensätzen abgerechnet. Zur Buchung eines städtischen Technikers besteht keine Verpflichtung, jedoch zur Einweisung von beauftragten Personen.

§ 9 - Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung für das Bürgerhaus Georgenhausen-Zeilhard, Am Mühlbach 18 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Reinheim, den 17.09.2025

Der Magistrat der Stadt Reinheim

gez. Feick, Bürgermeister