Bekanntmachung

Benutzungsordnung für die Benutzung der Räume und Einrichtungen des Bürgerhauses Georgenhausen-Zeilhard, Am Mühlbach 18

Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung Reinheim in ihrer Sitzung am 16.09.2025 die folgende Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Georgenhausen-Zeilhard, Am Mühlbach 18, beschlossen:

 

§ 1 Allgemeines

(1) Das Bürgerhaus steht im Eigentum der Stadt Reinheim. Diese wird durch den Magistrat vertreten, der das Hausrecht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ausübt. Dieses Recht steht dem Magistrat gegenüber dem Benutzer/Mieter sowie dem Besucher unmittelbar zu. Der Magistrat bestellt für das Bürgerhaus Beauftragte (Hausmeister, Veranstaltungstechniker, Verwaltungsmitarbeitende), an die er die Durchsetzung des Hausrechtes überträgt. Den Anordnungen des Magistrates sowie der von ihm Beauftragten sind unbedingt Folge zu leisten, den Beauftragten ist jederzeit ungehinderter Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren.

(2) Das Bürgerhaus ist eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung der Stadt Reinheim. Es steht den Reinheimer Schulen, Organisationen, Gruppen und Vereinen im Stadtgebiet Reinheim für sportliche, soziale und kulturelle Veranstaltungen sowie Versammlungen und Tagungen zur Verfügung. Die Überlassung für weitere Zwecke (z.B. gewerbliche Veranstaltungen) kann von der Verwaltung entschieden bzw. vom Magistrat der Stadt Reinheim beschlossen werden. Private Feiern/ Familienfeiern sowie politische Veranstaltungen (auch Anmietung über Dritte) sind vom Nutzungszweck ausgeschlossen.

(3) Der Magistrat behält sich vor, andere Nutzungen zuzulassen, wenn diese keine Beeinträchtigung gegenüber den Bedingungen in §1, Absatz 2 darstellen. Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

(4) Die regelmäßige Nutzung von Reinheimer Vereinen für sportliche, soziale und kulturelle Zwecke wird durch eine Nutzungsvereinbarung geregelt, die temporäre Überlassung/Vermietung für weitere Zwecke (insbesondere am Wochenende sowie für gewerbliche Zwecke) wird über einen separaten Nutzungsvertrag geregelt. Im Bürgerhaus können folgende Sportarten durchgeführt werden: Rollsport, Tanzsport, Gymnastik und Gesundheitssport. Ballsportarten sind grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 2 Bestuhlungspläne

Für das Bürgerhaus gibt es feste Bestuhlungspläne. Der Benutzer/Mieter verpflichtet sich, diese bei seinen Veranstaltungen einzuhalten. Bei Verstößen sind die Beauftragten der Stadt berechtigt, die Veranstaltung zu beenden und die Nutzungsberechtigung mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Schadenersatzansprüche kann der Benutzer/Mieter hieraus nicht ableiten.

§ 3 Pflichten des Benutzers/Mieters

(1) Das Bürgerhaus sowie seine Einrichtung sind vom Benutzer/Mieter pfleglich zu behandeln.

(2) Der Benutzer/Mieter hat für die Zeit der Nutzung einen verantwortlichen Leiter (bei regelmäßigen Trainingszeiten und Sondertrainings der Sportvereine ist dies der Übungsleiter) zu bestellen, der während der Benutzungszeit dauerhaft anwesend sein muss. Dieser übt in der Abwesenheit des Hausmeisters das Hausrecht aus und ist für den geregelten Ablauf der Veranstaltung verantwortlich.

(3) Der Benutzer/Mieter ist als Veranstalter für die Durchführung und Sicherheit der Veranstaltung einschließlich der Nebenleistungen wie z.B. Garderobe, Einlasskontrolle und für die Einholung, Einhaltung und Beachtung sämtlicher bestehender gesetzlicher und/oder behördlicher Auflagen, Bestimmungen und Genehmigungen, insbesondere der Vorschriften des Feuer- und Brandschutzes (Brandsicherheitsdienst gem. § 28 Hessisches Brandschutzhilfeleistungsgesetz), des Jungendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung (Sperrstunde, Tanzerlaubnis, Schankerlaubnis), des Arbeitsschutzgesetzes, der Arbeitszeitgesetze, der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Hessische Versammlungsstättenrichtlinie-H-VStättR) allein und auf seine Kosten verantwortlich. Der Benutzer/Mieter als Veranstalter hat für die Veranstaltung alle behördlich oder gesetzlich vorgeschriebenen Melde- und Anzeigenpflichten zu erfüllen. Der Benutzer/Mieter als Veranstalter ist für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung und für die Sicherheit und Ordnung verantwortlich. Während der Veranstaltung und der erforderlichen Auf- und Abbauzeiten muss der Benutzer/Mieter oder der von ihm beauftragte Veranstaltungsleiter gemäß H-VStättR ständig anwesend und jederzeit erreichbar sein. Er hat auch dafür zu sorgen, dass bei einem Notfall sofortige „Erste Hilfe“ geleistet werden kann. Ein evtl. Ordnungsdienst ist vorab mit der Stadt abzusprechen.

(4) Der Benutzer/Mieter darf nicht mehr Karten für seine Veranstaltung ausgeben, als in den in §2 genannten Bestuhlungsplänen Plätze angegeben sind. Zur Kontrolle muss der Beauftragte der Stadt unentgeltlich Zutritt zu der Veranstaltung haben.

(5) Während Trainingszeiten der Vereine ist der verantwortliche (Übungs-) Leiter verpflichtet, die Kleinsportgeräte vor Inanspruchnahme auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Für das Umkleiden sind Umkleideräume, soweit vorhanden, zu benutzen.

(6) Das Schleifen von Gegenständen über den Boden ist untersagt. Es dürfen nur Kleinsportgeräte benutzt werden, die für den Innenbetrieb vorgesehen sind.

(7) Die Unterbringung von vereinseigenen Sportgeräten ist nicht möglich.

(8) Nach Schluss der Übungsstunden oder Veranstaltungen sind die benutzten Gegenstände/Tische/Stühle in das Stuhllager zurückzubringen. Die benutzten Räumlichkeiten sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, d.h. entstandene Flecken auf dem Fußboden sind zu entfernen und Abfälle zu beseitigen.

(9) Sofern eine Bewirtschaftung erfolgt, kann die Küche und das sich darin befindliche Inventar benutzt werden, jedoch nur, wenn dies seitens der Stadt genehmigt ist. Es gilt die jeweils gültige Gebührenordnung. Nach Beendigung des Ausschankbetriebes sind sämtliche Gegenstände in gereinigtem und vollständigem Zustand zurückzugeben.

§ 4 Haftungsregelung und Gefahr

(1) Die Benutzung des Bürgerhauses erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Benutzers/Mieters. Dieser übernimmt für die Dauer der Benutzung/Mietzeit ohne Verschuldensnachweis die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümer für alle Personen und Sachschäden und verpflichtet sich, die Stadt Reinheim im Voraus von Schadensersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten (siehe auch §4 (6)) im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen könnten. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Zeiten der Vorbereitung und auf die Arbeiten, die nach der Veranstaltung durchgeführt werden.

(2) Der Benutzer/Mieter verpflichtet sich, während der Nutzung entstandene Schäden unverzüglich dem verantwortlichen Beauftragten der Stadt zu melden. Schäden dürfen nicht durch den Benutzer/Mieter repariert werden. Zu Bruch gegangene oder beschädigte Gegenstände sind dem Hausmeister vorzulegen und werden auch im Nachhinein in Rechnung gestellt.

(3) Dem Benutzer/Mieter obliegt die gesamte Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der angemieteten Flächen und Zuwegungen und im Rahmen seiner Veranstaltung. Die Flucht- und Rettungswege sowie die Feuerlösch- und Warneinrichtungen sind stets frei und in vollem Umfang zugänglich zu halten. Der Nutzer/Mieter hat die einschlägigen Lärmschutzbestimmungen einzuhalten und die Störung Dritter durch seine Veranstaltung zu vermeiden. Der Nutzer/Mieter ist verpflichtet, die Stadt von jeglichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten freizustellen und ggf. angefallene Kosten zu erstatten.

(4) Je nach Art der Veranstaltung kann die Stadt vom Benutzer/Mieter den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung bzw. die Zahlung einer angemessenen Kaution verlangen. Dem Benutzer/Mieter wird unabhängig hiervon empfohlen, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen.

(5) Der Benutzer/Mieter haftet für alle Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden.

(6) Der Benutzer/Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch Besucher der Veranstaltung, seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Lieferanten, Handwerker oder sonstige, durch oder über den Nutzer/Mieter mit dem Mietgegenstand in Berührung gekommene dritte Personen schuldhaft verursacht worden sind. Der Benutzer/Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat.

(7) Für sämtliche vom Benutzer eingebrachten Gegenstände usw. übernimmt die Stadt keine Verantwortung. Sie lagern ausschließlich auf Gefahr des Benutzers/Mieters in den ihm zugewiesenen Räumen. Der Benutzer/Mieter ist verpflichtet, mitgebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Bei Verzug kann die Stadt die Räumungsarbeiten auf Kosten des Benutzers/Mieters durchführen lassen. Für die nicht entfernten Gegenstände usw. kann ein angemessenes Entgelt für die Lagerung verlangt werden.

(8) Kleidungsstücke und andere Gegenstände wie Schirme, Gepäck usw. sind grundsätzlich bei der Garderobe abzugeben. Für die Bewachung der Garderobe, des Parkplatzes oder sonstiger Aufbewahrungsorte hat der Benutzer/Mieter in geeigneter Weise selbst zu sorgen. Eine Haftung wird auch dann nicht übernommen, wenn einem Beauftragten der Stadt die Verwahrung übertragen wurde.

§ 5 Rauchverbot

Es gilt ein generelles Rauchverbot (Tabak, e-Zigaretten, Shisha) in sämtlichen Räumlichkeiten des Bürgerhauses sowie ein Cannabisverbot laut aktueller Gesetzeslage. Das Abbrennen von Feuerwerk sowie der Umgang mit Feuer (Ausnahme: Sicherheitsbrennpaste bei Buffett-Wärmern) und offenem Licht ist ebenfalls untersagt.

§ 6 Bedienkraft Türen nach DIN18040 (Barrierefreiheit baulicher Anlagen)

Aufgrund baulicher Begebenheiten ist die Einhaltung der DIN 18040 nicht für alle Türen gewährleistet. Für alle Personengruppen, die unter die DIN 18040 fallen, gilt folgende Regelung: diese dürfen sich nicht alleine im Bürgerhaus aufhalten, sie müssen im Falle einer Flucht aus dem Gebäude unverzüglich Unterstützung erhalten können.

§7 Dekoration und Werbung

Die Ausschmückung der Räume muss den brandschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen und wird grundsätzlich in Absprache und unter Aufsicht bzw. nach Einweisung des Beauftragten der Stadt durch den Benutzer/Mieter vorgenommen. Ohne Zustimmung der Stadt ist es nicht gestattet, die Einrichtungen zu Reklamezwecken irgendwelcher Art zu benutzen. Abzeichen, Flaggen, politische Symbole und sonstige Embleme dürfen ohne Zustimmung der Stadt nicht angebracht oder aufgestellt werden. Es dürfen keine Löcher in Decken, Wände oder Fußboden gemacht werden. Die Nutzung jeglicher Klebebänder (an Türen, Wänden, Böden, Fenstern etc.) wird untersagt.

§ 8 Belegungsplan

(1) Für das Bürgerhaus wird ein Belegungsplan für die regelmäßige Nutzung erstellt. Hieraus leitet sich kein Rechtsanspruch auf Überlassung des Bürgerhauses ab.

(2) Wird das Bürgerhaus zu einem bestimmten Termin anderweitig vergeben, so ist der im Belegungsplan vorgesehene Nutzer rechtzeitig vorher darüber zu informieren. Schadenersatzansprüche kann der Nutzer hieraus nicht ableiten.

(3) Die Überlassung von Räumen und Einrichtungen außerhalb des Belegungs-/ Benutzungsplanes ist rechtzeitig vor der geplanten Veranstaltung unter Angabe der genauen Dauer schriftlich oder formlos per Mail beim Fachbereich Kultur und Sport zu beantragen. Eine Benutzung ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt möglich. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

(4) Die Stadt behält sich nach Erteilung der Genehmigung das Recht vor, bei einem wichtigen Grund die Zusage zurückzunehmen. In diesem Fall ist die Stadt nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.

§ 9 Benutzungsvertrag

(1) Für die Benutzung/Anmietung außerhalb des Belegungsplanes wird ein Benutzungs-/Mietvertrag abgeschlossen. Der Magistrat ist berechtigt, hierin weitere Benutzungsbedingungen festzulegen, insbesondere den Nachweis einer Haftpflichtversicherung, die Hinterlegung einer Kaution, Übergabe- und Rückgabezeitpunkt der Räumlichkeiten, Verbot von Einweggeschirr, Verbot zur Nutzung von Konfetti.

(2) Eine Weitergabe des Nutzungsvertrages an Dritte ist nicht statthaft.

§ 10 Antragstellung auf Anmietung

Für die Anmietung des Bürgerhauses ist eine Antragstellung erforderlich. Der Antrag kann schriftlich oder formlos per Mail an den Fachbereich Kultur und Sport gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung leitet sich hieraus nicht ab.

§ 11 Veranstaltungszweck

Der Nutzer/Mieter versichert, dass das Bürgerhaus nicht für folgende Zwecke verwendet wird:

Veranstaltungen, die mit ihren Inhalten Straftatbestände verwirklichen oder sittenwidrig sind, insbesondere bei sexistischen oder pornographischen Inhalten

Veranstaltungen, die einen verfassungsfeindlichen Hintergrund haben, insbesondere bei rechts- oder linksextremen, rassistischen, antisemitischen, antiislamischen oder antidemokratischen Inhalten

Veranstaltungen, die Herabwürdigungen durch rassistische Diskriminierungen oder aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zum Inhalt haben.

Bei arglistiger Täuschung wird die Nutzungsvereinbarung/der Nutzungsvertrag hinfällig und die Genehmigung zur Nutzung mit sofortiger Wirkung widerrufen.

§12 Technische Einrichtungen

(1) Die technischen Anlagen, insbesondere bühnentechnische Einrichtungen, Beschallungsanlage, Beleuchtung und ähnliches dürfen aus Sicherheitsgründen nur vom Personal der Stadt, deren Beauftragten oder mit deren vorheriger schriftlicher Einwilligung nach Einweisung und Anweisung vom Benutzer/Mieter oder von diesen beauftragten Personen bedient werden. Die Kosten hierfür trägt der Benutzer/Mieter.

(2) Zum Bühnenbereich sowie zum Technikraum haben nur die mit der unmittelbaren Abwicklung der Veranstaltung beauftragten Personen Zutritt.

(3) Das Betreten von internen Betriebsräumen ist für Veranstaltungsbesucher, den Veranstalter und dessen Mitarbeiter verboten.

(4) Die Verwendung von Bühnennebel und Windmaschinen müssen vorher abgesprochen werden und bedürfen der schriftlichen Genehmigung.

§ 13 Kosten/Gebühren

Für die Benutzung/Anmietung des Bürgerhauses sind Kosten entsprechend der Gebührensatzung zu entrichten.

§14 Nichtbeachtung von Bestimmungen und Auflagen

Bei Verstoß gegen Bestimmungen dieser Benutzungsordnung bzw. bei Nichtbeachtung von Auflagen in der Benutzungsvereinbarung ist der Benutzer/Mieter auf Verlangen der Stadt zur sofortigen Räumung verpflichtet. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist die Stadt berechtigt, die Räumung auf dessen Kosten und Gefahr durchzuführen. Der Benutzer/Mieter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung der vollen Benutzungsgebühr und der evtl. Nebengebühren verpflichtet. Im Übrigen hat der Magistrat jederzeit das Recht, Vereine, Verbände, Organisationen usw. oder auch Einzelpersonen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung von der Benutzung oder vom Besuch der Einrichtung ganz oder zeitweilig auszuschließen.

§15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Benutzer/Mieter entgegen den Bestimmungen in §1 (2) und §11 handelt, falsche Angaben laut §9 macht bzw. die dort genannten Verbote missachtet, die Einhaltung der Vorgaben der Bestuhlungspläne laut §2 nicht sicher stellt, den Pflichten aus §3 (3) nicht nachkommt, die Freihaltung der Flucht- und Rettungswege nach §4 (3) nicht sicherstellt sowie gegen die dort beschriebenen Lärmschutzbedingungen verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unrichtige Angaben zu Zweck und Dauer der Veranstaltung macht, durch die die Benutzungsgebühren verkürzt werden oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile entstehen.

(3) Die Geldbuße beträgt für die in Absatz (1) beschriebenen Fälle bis zu 1.000€, für die in Absatz (2) beschriebenen Fälle bis zu 10.000€.

§16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Benutzungsordnung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des ganzen Vertrages unberührt. In diesem Fall sind die Beteiligten verpflichtet, eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck dieser Regelung nächstkommende, wirksame Vereinbarung zu treffen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Regelungslücken.

§ 17 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Georgenhausen-Zeilhard, Am Mühlbach 18 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Reinheim, den 17.09.2025

Der Magistrat der Stadt Reinheim

gez. Feick 

Bürgermeister