Bekanntmachung
Bauleitplanverfahren der Stadt Reinheim Bebauungsplan „Georgenhausen West, 3. Änderungsplan – 11. Änderung“ in der Gemarkung Georgenhausen hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim hat am 16.09.2025 den Bebauungsplan „Georgenhausen West, 3. Änderungsplan – 11. Änderung“ in der Gemarkung Georgenhausen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung umfasst die Grundstücke Carlo-Mierendorff-Straße 8 und 10 mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Georgenhausen, Flur 1, Flurstück-Nr. 3/39 (teilweise) und 3/67.
Die Änderung des Bebauungsplans wurde gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit Begründung ab sofort zur Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Die Planunterlagen können bei der Stadtverwaltung Reinheim, Bauamt, im Rathaus der Stadt Reinheim, Cestasplatz 1, 1. Stock, Zimmer 108 während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Die Dienststunden der Stadtverwaltung sind:
montags: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
dienstags bis donnerstags: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
freitags: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden die Planunterlagen auf der Homepage der Stadt Reinheim unter
https://www.reinheim.de/leben-in-reinheim/bauen-wohnen/bebauungsplaene-offenlagen/ auch digital veröffentlicht.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Reinheim beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Reinheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Magistrat der Stadt Reinheim
Reinheim, den 09.10.2025
Manuel Feick
Bürgermeister
