Stadt Reinheim
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Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle aktuellen Bekanntmachungen der Stadtverwaltung Reinheim, chronologisch geordnet.

17.05.2024

Nr. 39/2024 - Geänderte Öffnung des Freibades Reinheim an Fronleichnam

Aufgrund der Durchführung des 29. Zeilharder Touristik-Triathlons beginnt der Badebetrieb im Freibad Reinheim am Donnerstag, den 30. Mai 2024 (Fronleichnam) erst ab 15:00 Uhr.   In der Zeit von 8:00 bis 13:00 Uhr...[mehr]


Aufgrund der Durchführung des 29. Zeilharder Touristik-Triathlons beginnt der Badebetrieb im Freibad Reinheim am Donnerstag, den 30. Mai 2024 (Fronleichnam) erst ab 15:00 Uhr.

 

In der Zeit von 8:00 bis 13:00 Uhr wird für die Zuschauer dieser Veranstaltung kein Eintritt erhoben.

 

Reinheim, den 15. Mai 2024

 

Manuel Feick

Bürgermeister

 


17.05.2024

Nr. 38/2024 - 29. Zeilharder Touristik-Triathlon

Am Donnerstag, den 30. Mai 2024 (Fronleichnam) findet in der Zeit von 8:00 – 16:00 Uhr der 29. Zeilharder Touristik-Triathlon statt.   Hierbei führt die Radstrecke durch die Stadtgebiete Reinheim und Spachbrücken, in...[mehr]


Am Donnerstag, den 30. Mai 2024 (Fronleichnam) findet in der Zeit von 8:00 – 16:00 Uhr der 29. Zeilharder Touristik-Triathlon statt.

 

Hierbei führt die Radstrecke durch die Stadtgebiete Reinheim und Spachbrücken, in denen folgende Straßen betroffen sind:

 

 

Reinheim:              Im Eichgrund, Egerländer Straße, Schäferweg, Am Schwimmbad, Am Sportzentrum

 

Spachbrücken:      In den Krautgärten, Heinrich-Heine-Straße, Georg-Büchner-Straße, Gerhart-Hauptmann-Straße, Bert-Brecht-Straße, Fontanestraße, Auf der Steinmauer, Kreuzstaße, Kantstraße

 

An vereinzelten Streckenabschnitten ist der Verkehr nur für die Anlieger frei. Hier können Behinderungen beim An- und Abfahren auftreten.

 

Reinheim, den 15. Mai 2024

 

Manuel Feick

Bürgermeister


16.05.2024

Nr. 37/2024 - Neuwahl der Schiedsperson für den gemeinsamen Schiedsamtsbezirk Reinheim einschließlich Stadtteile

Die seitherige Schiedsperson des Schiedsamtsbezirk Reinheim einschließlich aller Stadtteile, Herr Roland Hohlfeld, ist verstorben. Somit ist eine entsprechende Neuwahl durch die Stadtverordnetenversammlung notwendig....[mehr]


Die seitherige Schiedsperson des Schiedsamtsbezirk Reinheim einschließlich aller Stadtteile, Herr Roland Hohlfeld, ist verstorben. Somit ist eine entsprechende Neuwahl durch die Stadtverordnetenversammlung notwendig. Interessierte Personen können sich hierzu bewerben.

 

In das Amt soll nicht berufen werden, wer

  • bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
  • nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
  • durch sonstige, nicht unter § 3 Abs. 2 Nr. 2 HSchAG fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

Weiterhin können folgende Personen ein Schiedsamt nicht bekleiden:

  • wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  • eine Person, für die eine Betreuerin / ein Betreuer bestellt wurde,
  • wer als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin/Notar bestellt ist,
  • wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt,
  • wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

 

Interessierte Bürger/innen werden gebeten, ihre Bewerbung bis zum 03.06.2024 beim Magistrat der Stadt Reinheim –Hauptamt-, Cestasplatz 1, 64354 Reinheim anzuzeigen. Telefonische Auskünfte werden unter der Rufnummer 805-120 gerne erteilt.

 

Reinheim, den 14.05.2024

 

Feick, Bürgermeister

 


14.05.2024

Nr. 36/2024 - Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim am Dienstag, 04.06.2024, 20:00 Uhr

im Heinrich-Klein-Saal, Kulturzentrum Reinheim   Sitzung-Nr.: STVV/030/2024   T a g e s o r d n u n g:    1. Einwände zum Protokoll vom...[mehr]


im Heinrich-Klein-Saal, Kulturzentrum Reinheim

 

Sitzung-Nr.: STVV/030/2024

 

T a g e s o r d n u n g:

 

 1.

Einwände zum Protokoll vom 07.05.2024

 2.

Bericht des Magistrats

 3.

Bestellung des Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2023 und 2024 der Stadtwerke Reinheim

 4.

Kompass
Vorstellung des Kompass Maßnahmenkatalogs

 

Die Sitzung ist öffentlich.

 

Reinheim, den 14.05.2024

 

gez. Herr Dr. Wolfgang Schmidt

Stadtverordnetenvorsteher

 


14.05.2024

Nr. 35/2024 - Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses am Dienstag, 28.05.2024, 19:30 Uhr

im Sitzungssaal, Rathaus Reinheim, 1. OG   Sitzung-Nr.: HFW/026/2024   T a g e s o r d n u n g:    1. Bestellung des Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlüsse...[mehr]


im Sitzungssaal, Rathaus Reinheim, 1. OG

 

Sitzung-Nr.: HFW/026/2024

 

T a g e s o r d n u n g:

 

 1.

Bestellung des Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2023 und 2024 der Stadtwerke Reinheim

 2.

Kompass
Vorstellung des Kompass Maßnahmenkatalogs

 3.

Bericht Senio

 4.

Verschiedenes

 

Die Sitzung ist öffentlich.

 

Reinheim, den 14.05.2024

 

gez. Herr Felix Schäfer

Ausschussvorsitzende/r

 


14.05.2024

Nr. 34/2024 - Neufassung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Aufgrund der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 25) geändert worden ist, hat die...[mehr]


Aufgrund der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 25) geändert worden ist, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim in ihrer Sitzung vom 07.05.2024 folgende Neufassung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr der Stadt Reinheim beschlossen:

 

Nach Ziffer 261 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) liegt der Gebührenrahmen für die Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen bei    10,20 € bis 767,00 €.

 

Die Berechnung der Gebühren im Einzelfall erfolgt ab 01.03.2024 nach folgenden Maßgaben:

 

1. Antragsprüfung ohne Ortstermin:                      30 Min.                                                 29,00 €

 

2. Antragsprüfung mit Ortstermin:                         15 Min.                                                 14,50 €

                                                                                        zuzüglich Ortstermin

                                                                                        nach Zeitaufwand

                                                                                        je angefangene 15 Min.                    14,50 €

 

3. Genehmigung:                                                         15 Min.                                                 14,50 €

 

4. Fahrtzeit bei Ortstermin:                                      je angefangene 15 Min.                    14,50 €

 

5. Fahrtkosten:                                                            0,35 € je gefahrenen km

 

6. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht:

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist die Beschilderung der Baustellen nach Einrichtung und nach Ende sowie in einem 4-Wochen Rhythmus bei längerer Dauer bzw. nach Bedarf zu überprüfen.

Die Gebühren hierfür richten sich nach den Nummern 2, 4 und 5

 

7. Die Gebühren nach den Nummern 1 bis 3 beziehen sich auf Maßnahmen von bis zu einem Monat, bei längerem Zeitraum erhöht sich die Gebühr für die Maßnahme um:

                                                                                        bis 3 Monate                                       x 2

                                                                                        bis 6 Monate                                       x 4

                                                                                        bis 1 Jahr                                              x 6

8. Ausfertigung eines Beschilderungsplanes oder von Kopien durch die Straßenverkehrsbehörde:

 

nach Zeitaufwand je angefangene 15 Min.                                                                         14,50 €

 

9. Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO nach Zeit

für Bewohner                                                                                                                              30,00 €

für Container                                                                                                                               50,00 €

für Gurt- und Helmbefreiung/ Schwerbehinderte                                                             gebührenfrei

 

10. Erlaubnis nach § 29 StVO                                                                                                

      -Umzüge Karneval                                                                                                               232,00 €

      -Umzüge Kerb                                                                                                                      100,00 €

      -Radsportliche Veranstaltung                                                                                          100,00 €

      -Motorsportliche Veranstaltung                                                                                     nach Zeitaufwand

      -Straßenfeste/ Polterabende                                                                                          50,00 €

 

Die neue Gebührensatzung tritt am 01. Juli 2024 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser 4. Änderungssatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Reinheim. den 13. Mai 2024

 

Feick, Bürgermeister


14.05.2024

Nr. 33/2024 - Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Reinheim (SpappStS)

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI I S. 142}, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90, 93}, der §§ 1, 2, 3 und 7 des...[mehr]


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI I S. 142}, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90, 93}, der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI.S. 134}, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBI. S. 582} hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim am 07.05.2024 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Steuererhebung

Die Stadt Reinheim Reinheim erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

 

§ 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

(1} Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

  1. die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
  2. das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

(2} Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.

 

§ 3 Bemessungsgrundlagen

Die Steuer bemisst sich

  1. zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen);
  2. zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

 

§ 4 Steuersätze

(1) Die Steuer beträgt zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:

je angefangenem Kalendermonat und Gerät

  1. für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 20 v.H. der Bruttokasse,
  2. für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 20 v.H. der Bruttokasse,
  3. Sofern ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach § 7 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer
    1. in Spielhallen............................................................ 75,00 Euro,
    2. in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten.......... 75,00 Euro,
  4. für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 40. v.H. der Bruttokasse, 

 

zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:

je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat                 75,00 Euro.

 

  1. Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt.
  2. In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Magistrat die Bruttokasse.

 

§ 5 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.

 

§ 6 Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet,

    1. im Falle des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von Spielgeräten,
    2. im Falle des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen

unverzüglich der Stadt Reinheim - Steueramt - mitzuteilen.

 

§ 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

{1} Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

  1. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Stadt eingegangen ist.

 

  1. Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
  2. Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne, den Kasseninhalt, Nachfüllungen, Tagesjournal, Auszahlvorrat, Kasse, Türöffnungen und Spielstatistik enthalten müssen. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.

 

§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

Die Stadt Reinheim - Steueramt - ist berechtigt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, insbesondere die nach § 7 Abs. 4, die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen sowie den Fiskaldatenspeicher auszulesen.

 

§ 9 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

 

§ 10 Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Geräte sind dem Magistrat durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung mitzuteilen.

 

§ 11 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Reinheim über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das spielen um Geld oder Sachwerte vom 07.11.2012 außer Kraft.

 

 

Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Ssatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Reinheim, den 13. Mai 2024

Der Magistrat der Stadt Reinheim

 

Feick, Bürgermeister

 

 


14.05.2024

Nr. 32/2024 - Stadtwerke Reinheim – Jahresabschluss zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2022

Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung vom 7. Mai 2024 folgenden Beschluss gefasst:   Die Stadtverordnetenversammlung stellt den Jahresabschluss der Stadtwerke Reinheim zum 31. Dezember 2022...[mehr]


Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung vom 7. Mai 2024 folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Stadtverordnetenversammlung stellt den Jahresabschluss der Stadtwerke Reinheim zum 31. Dezember 2022 fest.

 

Der erwirtschaftete Jahresgewinn in Höhe von 41.257,88 EURO soll in die Gebührenausgleichsrücklage der Stadtwerke eingestellt werden.

 

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt weiterhin den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Prüfungsurteil) der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft „Revisions- und Betriebsberatungsgesellschaft Grimm GmbH“ in Eschborn zur Kenntnis:

 

„Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften, den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebs zum 31.12.2022 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2022 und vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

 

Gemäß § 322 III 1 HBG erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.“

 

Kelkheim (Taunus), den 31. Januar 2024

 

(J. Wolfgang Kramer)                    Revisions- u. Betriebsberatungsgesellschaft GmbH

Wirtschaftsprüfer                                         Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

                                                                       Steuerberatungsgesellschaft

                                                                                Kelkheim bei FFM

                                          - Siegel –

 

Im Anschluss an die Bekanntmachung am 16. Mai 2024 liegt der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2022 des „Eigenbetriebs / Stadtwerke Reinheim (Odw.)“ inklusive Lagebericht, Anlagen und Bestätigungsvermerk gem. § 27 (4) EigBGesetz in der Zeit vom 21. Mai 2024 bis einschließlich 29. Mai 2024 im Betriebshof der Stadtwerke Reinheim, Kirchstraße 3, im 1. Stock/Zimmer Willems, während den üblichen Dienststunden für 7 Tage öffentlich aus.

 

Die allgemeinen Dienststunden der Stadtverwaltung/Stadtwerke sind:

 

montags von 8.00 – 11.30 Uhr und von 13.30 bis 18.00 Uhr,

dienstags bis donnerstags von 8.00 bis 11.30 Uhr und von 13.30 bis 15.30 Uhr

freitags von 8.00 bis 11.30 Uhr.

 

Reinheim, den 8. Mai 2024

 

Der Magistrat der Stadt Reinheim

Stadtwerke Reinheim

 

Manuel Feick

Bürgermeister


02.05.2024

Nr. 30/2024 - Europawahl 2024

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09.06.2024   Den vollständigen Bekanntmachungstext finden Sie...[mehr]


Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09.06.2024

 

Den vollständigen Bekanntmachungstext finden Sie hier. 

 

 


02.05.2024

Nr. 29/2024 - Vereinsförderung

Zur besseren Planung für den städtischen Haushalt hat der Magistrat entschieden, dass Anträge für bauliche Maßnahmen oder Instandhaltungsmaßnahmen nach Ziffer V, sowie Anschaffungen nach Ziffer VI der Richtlinien der Stadt...[mehr]


Zur besseren Planung für den städtischen Haushalt hat der Magistrat entschieden, dass Anträge für bauliche Maßnahmen oder Instandhaltungsmaßnahmen nach Ziffer V, sowie Anschaffungen nach Ziffer VI der Richtlinien der Stadt Reinheim zur Förderung der ortsansässigen Vereine bis zum 30.06. bei der Stadtverwaltung für das Folgejahr vorliegen müssen. Die Anträge, die bis dahin eingehen, werden bei der Haushaltsplanung berücksichtigt und, sofern Mittel zur Verfügung stehen, auch bezuschusst.

Bereits begonnene Baumaßnahmen und getätigte Investitionen werden nicht mehr bezuschusst. Über Ausnahmen entscheidet der Magistrat.

Wir möchten nun darauf hinweisen, dass geplante Investitionen sowie bauliche Maßnahmen der Vereine für 2025 bis zum 30. Juni 2024 bei der Stadtverwaltung Reinheim, Cestasplatz 1, 64354 Reinheim per online Formular oder schriftlich mittels formlosen Schreiben angemeldet werden müssen. Alternativ kann der Antrag auch per Mail an vereinsfoerderung@reinheim.de gesendet werden. Dabei ist vorerst nur mitzuteilen, welche Investitionen bzw. bauliche Maßnahmen getätigt werden sollen und mit welchen Kosten zu rechnen ist.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Anträge nur für das beantragte Haushaltsjahr gemäß Ziffer XII Nr. 4 der Richtlinien zur Förderung der ortsansässigen Vereine gelten. Eine Mittelverschiebung findet nur auf Antrag des Vereins statt.  Hierzu muss eine Meldung bis zum 31.10. bei der Stadt Reinheim vorliegen.

Reinheim, den 26. April 2024

 

Manuel Feick

Bürgermeister


02.04.2024

Nr. 19/2024 - Bauleitplanverfahren der Stadt Reinheim Bebauungsplan "Eckweg IV - 1. Änderung" in der Gemarkung Reinheim

hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB[mehr]


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim hat am 26.03.2024 den o.g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.

Allgemeines Planziel ist eine Nachverdichtung und Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA).

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Fläche von 3.344 m² umfasst die Flurstücke 184/6, 184/8, 184/9 und 179 teilweise in der Flur 22 sowie das Flurstück 144/20 in der Flur 25, Gemarkung Reinheim.

 

Die Änderung des Bebauungsplans wurde gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. 

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit Begründung ab sofort zur Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

 

 

Die Planungsunterlagen können in Papierform bei der Stadtverwaltung Reinheim, Bauamt, Cestasplatz 1, während der Dienststunden

 

Montag                                               8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13.30 bis 18.00 Uhr,

Dienstag bis Donnerstag            8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr,

Freitag                                                8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

 

sowie nach Vereinbarung eingesehen werden.

 

Gemäß § 10a BauGB werden die Planunterlagen auch digital auf der Homepage der Stadt Reinheim unter https://www.reinheim.de/bebauungsplaene.html sowie im BürgerGIS des Landkreises Darmstadt-Dieburg eingestellt.

 

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Reinheim beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches her­beigeführt wird.

 

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes so­wie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Reinheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

 

Reinheim, den 11.04.2024

 

Manuel Feick

Bürgermeister


02.04.2024

Nr. 18/2024 - Sitzung des Ortsbeirates Georgenhausen-Zeilhard am Freitag, 12.04.2024, 16:00 Uhr

auf der Seniorenspielanlage in Groß Bieberau, Im Briebel   Sitzung-Nr.: OB 4/015/2024   T a g e s o r d n u n g:    1. Eröffnung, Begrüßung, Feststellen der...[mehr]


auf der Seniorenspielanlage in Groß Bieberau, Im Briebel

 

Sitzung-Nr.: OB 4/015/2024

 

T a g e s o r d n u n g:

 

 1.

Eröffnung, Begrüßung, Feststellen der Beschlussfähigkeit

 2.

Einwände zum Protokoll der letzten Sitzung

 3.

Besichtigung von Sportgeräten

 4.

Verschiedenes

 

Die Sitzung ist öffentlich.

Besucher sind herzlich willkommen.

 

gez. Herr Hartmut Poth

Ortsvorsteher


11.03.2024

Nr. 17/2024 - Denkmalschutzpreis des Landkreises Darmstadt-Dieburg 2024

Der Landkreis Darmstadt-Dieburg verleiht 2024 zum neunzehnten Mal den „Denkmalschutzpreis des Landkreises Darmstadt-Dieburg“ für besonderes bauhistorisches Engagement und / oder beispielhafte Leistungen auf dem Gebiet der...[mehr]


Der Landkreis Darmstadt-Dieburg verleiht 2024 zum neunzehnten Mal den „Denkmalschutzpreis des Landkreises Darmstadt-Dieburg“ für besonderes bauhistorisches Engagement und / oder beispielhafte Leistungen auf dem Gebiet der Denkmalpflege.

Der Preis kann an Einzelpersonen vergeben werden, aber auch an Personengruppen, Organisationen, Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, die sich auf diesem Gebiet hervorgetan haben. Eine Aufteilung des Preises auf mehrere Personen ist möglich. Vorschläge für die Preisverleihung können von Behörden, Gemeinden, Verbänden, Vereinen und einzelnen Bürgern gemacht werden.

 

Über die Vergabe des Preises entscheidet der Kreisausschuss auf Vorschlag eines eigens hierzu zu bildenden Prüfungsausschusses, dem außer Vertretern der Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden, des Denkmalbeirats auch Parlamentarier des Landkreises Darmstadt-Dieburg angehören.

 

Wir möchten Sie hiermit bitten, uns geeignete Vorschläge für einen oder mehrere Denkmalpreisträger bis spätestens 15.06.2024 zu unterbreiten. Der Vorschlag bzw. die Vorschläge sind schriftlich an den Magistrat der Stadt Reinheim, Bauamt/Frau Rück, Cestasplatz 1, 64354 Reinheim oder per Mail: crueck@reinheim.de zu senden.

Für Ihre Unterstützung vielen Dank im Voraus!

 

Manuel Feick

Bürgermeister


19.02.2024

Nr. 7/2024 - Allgemeinverfügung über Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes Reinheimer Markt 16.06.2024

Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes wird hiermit abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes das Offenhalten aller Verkaufsstellen in der Kernstadt der Stadt Reinheim aus Anlass des...[mehr]


Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes wird hiermit abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes das Offenhalten aller Verkaufsstellen in der Kernstadt der Stadt Reinheim aus Anlass des Reinheimer Marktes am Sonntag, dem 16. Juni 2024, in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr, innerhalb der folgenden Straßen freigegeben:

 

                                                            Darmstädter Straße

 

Magistrat der Stadt Reinheim

 

 

Feick

Bürgermeister

 


02.06.2023

Nr. 45/2023 - Räumung von Grabstätten

Bei nachstehend aufgeführten Grabstätten handelt es sich um Grabstätten, deren Nutzungsdauer abgelaufen ist und/oder keine Nutzungsberechtigten ermittelt werden konnten. Nach Ablauf der Ruhezeit gemäß § 9 Friedhofsatzung müssen...[mehr]


Bei nachstehend aufgeführten Grabstätten handelt es sich um Grabstätten, deren Nutzungsdauer abgelaufen ist und/oder keine Nutzungsberechtigten ermittelt werden konnten. Nach Ablauf der Ruhezeit gemäß § 9 Friedhofsatzung müssen Grabstätten geräumt und an die Stadt Reinheim zurückgegeben werden. Ein Wiedererwerb ist nur bei Wahlgrabstätten möglich (§14 Abs. 1 Friedhofsatzung).

Das Nutzungsrecht folgender Grabstätten geht an die Stadt Reinheim zurück, da dieses für die aufgeführten Grabstätten nicht angemeldet wurde.

 

Friedhof Reinheim

 

Grabstätte

Grabart

Verstorbene/r

Sterbejahr

02/04/04

Wahlgrab

Reeg, Heinrich u. Johanna, P. Stühlinger

1986 + 1984, 1981

02/04/05

Wahlgrab

Kopp, Gertrud, Wilhelm, Heinrich + Anna

1962, 1977, 1989 + 1996

02/04/03

Wahlgrab

Haas, Katharine u. Ludwig

1973 + 1998

06/02/09

Reihengrab

Kmoch, Helmut u. Hildegard

1994 + 2004

 

Friedhof Georgenhausen

 

Grabstätte

Grabart

Verstorbene/r

Sterbejahr

03-01/14/09

Wahlgrab

Gareis, Walter und Anna

1979 + 1992

03-01/14/08

Wahlgrab

Spring, Else, Hans u. Ruth

1979, 1982 u. 1991

02-02/03/03

Reihengrab

Heil, Karin

1991

03-01/14/10

Wahlgrab

Russau, Horst u. Herta

1979 + 1997

01-03/04/06

Wahlgrab

Sauerwein, Georg, Helene u. Elisabethe

1966, 1993 + 1996

03-01/13/03

Wahlgrab

Ziergöbel, Katharina Emig u. Ewald

1976 + 1991

02-02/06/05

Reihengrab

Priess, Erich

1996

 

 

Friedhof Ueberau

 

Grabstätte

Grabart

Verstorbene/r

Sterbejahr

03/04/01

Wahlgrab

Gappa,  Gappa

1984

 

 

Friedhof Spachbrücken

 

Grabstätte

Grabart

Verstorbene/r

Sterbejahr

V/06/04

Reihengrab

Strobel, Magdalena

1989

I/02/08

Wahlgrab                          

Jerch, Johann u. Magdalene

1983 + 1984

III/01/01

Wahlgrab                          

Peter, Konrad u. Christel

1964 + 1995

 

 

Der Magistrat der Stadt Reinheim

 

Feick

Bürgermeister

 

 


 
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Pressestelle
Cestasplatz 1
64354 Reinheim

 

E-Mail: gschieck@reinheim.de 

Ansprechpartner

Grit Schieck

Pressestelle

Tel. 06162 / 805-106

 

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