Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim hat in ihrer Sitzung am 17.10.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Allgemeines Planziel ist eine Nachverdichtung und Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA).
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Fläche von 3.344 m² umfasst die Flurstücke 184/6, 184/8, 184/9 und 179 teilweise in der Flur 22 sowie das Flurstück 144/20 in der Flur 25, Gemarkung Reinheim.
Die Änderung des Bebauungsplanes wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Entwurf der Bebauungsplan-Änderung, bestehend aus Planzeichnung und Begründung,
vom 30.10.2023 bis einschließlich 01.12.2023
auf der Homepage der Stadt Reinheim unter https://www.reinheim.de/bebauungsplaene.html eingesehen und heruntergeladen werden können.
Es wird darauf hingewiesen,
- dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
- dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z.B. schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden können,
- dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können,
- dass die Planunterlagen in Papierform in der Stadtverwaltung Reinheim, Bauamt, Cestasplatz 1, Zimmer 108, während der Dienststunden
Montag 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr,
Dienstag bis Donnerstag 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr,
Freitag 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr
sowie nach Vereinbarung zur Einsichtnahme ausliegen.
Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Der Magistrat der Stadt Reinheim
Manuel Feick
Bürgermeister