Stadt Reinheim
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Nr. 90/2018 - Bauleitplanung der Stadt Reinheim - Gickelsacker

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Gickelsacker“, 2. Änderung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim hat in ihrer Sitzung am 21.08.2018 den Bebauungsplan „Gickelsacker“, 2. Änderung, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil zum Bebauungsplan und der Begründung sowie der Anlagen (Einzelfallrecherche und ALTIS-Informationsblatt) als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss des Bebauungsplanes wird hiermit i. S. d. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan bestehend aus Planzeichnung, Textteil zum Bebauungsplan, der Begründung sowie der Anlagen (Einzelfallrecherche und ALTIS-Informationsblatt), ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wurde auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und Erstellen eines Umweltberichts nach § 2 a BauGB verzichtet. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann im vereinfachten Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Von dieser Möglichkeit wurde Gebrauch gemacht.

Der Bebauungsplan kann bei der Stadtverwaltung Reinheim (im Gebäude der Sparkasse), Darmstädter Straße 17 (Zugang neben dem Haupteingang), im 1. Obergeschoss, Büro-Nr. 7 in 64354 Reinheim während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Die Dienststunden der Stadtverwaltung sind:

 

Montag                              von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Di., Mi., Do.                        von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Freitag                                                von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

 

Der räumliche Geltungsbereich beinhaltet die Grundstücke mit der Katasterbezeichnung Gemarkung Reinheim, Flur 25 Nrn. 143/3 tw., 144/21, 144/23, 144/24, 144/25, 145/27, 145/28, 145/31, 145/ 32 tw., 145/33, 145/35 tw., 145/38, 145/43 tw., 145/52, 145/53, 145/55, 145/62, 145/67, 145/74, 145/79, 145/80. Die räumliche Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen; die Plandarstellung wird hiermit Bestandteil dieser Bekanntmachung.

 

Hinweise:

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Reinheim beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen. Es wird daher darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Reinheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan nach den Maßgaben der Hauptsatzung der Stadt Reinheim in Kraft.

Abbildung:      Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Gickelsacker“, 2. Änderung in der Gemarkung Reinheim

 

Reinheim, den 11.09.2018

 

Für den Magistrat der Stadt Reinheim

 

 

Manuel Feick

Erster Stadtrat


 
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Pressestelle
Cestasplatz 1
64354 Reinheim

 

E-Mail: gschieck@reinheim.de 

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Tel. 06162 / 805-106

 

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