Stadt Reinheim
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Nr. 46/2023 - Richtlinie der Stadt Reinheim zur Förderung der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres durch Tagespflegepersonen


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim hat in ihrer Sitzung vom 16.05.2023 folgende Richtlinien zur Förderung der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres durch Tagespflegepersonen beschlossen:

 

1. Ziele

 

Mit dieser Richtlinie möchte die Stadt Reinheim den bedarfsgerechten Ausbau von flexibel gestalteten, leicht zugänglichen und qualitativ hochwertigen Angeboten durch Tagespflegepersonen für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres fördern.

Diese Richtlinie versteht sich als Ergänzung von Förderprogrammen, die der Landkreis Darmstadt-Dieburg und das Land Hessen aufgelegt haben.

 

2. Empfänger von Leistungen

 

Empfänger von Leistungen nach dieser Richtlinie können nur Tagespflegepersonen sein, die ihre Hauptwohnung (i.S. des Melderechts) in der Stadt Reinheim haben.

 

3. Fördervoraussetzungen

 

3.1. Die Tagespflegeperson erfüllt die Anforderungen des § 32 a Abs. 3 HKJGB und hat somit Anspruch auf laufende Geldleistung entsprechend der Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg.

 

3.2. Das betreute Kind und seine Erziehungsberechtigten haben ihre Hauptwohnung (i.S. des Melderechts) in der Stadt Reinheim.

 

3.3. Die Förderung wird für die Betreuung von Kindern vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (einschließlich des Monats, in dem das 3. Lebensjahr erreicht wird) geleistet.

 

3.4. Das betreute Kind wird an mindestens 15 Betreuungsstunden in der Woche betreut. Der Betreuungsvertrag ist vorzulegen.

 

3.5. Die Förderung erfolgt für die Betreuung vollständiger Kalendermonate.

 

3.6. Die Platzvermittlung erfolgt seitens der Tageselternvermittlung (TTV) aufgrund eines mit dem Landkreis Darmstadt-Dieburg abgeschlossenen Vertrages.

 

3.7. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Sie ist insgesamt begrenzt durch die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim bereitgestellten Haushaltsmittel.

 

4. Umfang der Förderung

 

4.1. Bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach Ziffer 3 wird für die Betreuung eines Kindes monatlich ein pauschalierter Zuschuss in Höhe von 150,00 Euro gewährt.

 

4.2. Bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach Ziffer 3 wird für die Betreuung eines Kindes monatlich ein Materialkostenzuschuss in Höhe von 15,00 Euro gewährt.

 

4.3. Nach Abschluss der Qualifizierung zur Kindertagespflege kann einmalig für Inventar und Material auf Antrag ein Zuschuss in Höhe von 500,00 Euro pro Platz gewährt werden.

 

4.4. Wird das Platzangebot innerhalb von 3 Kalenderjahren nach Antragstellung wieder eingestellt, erfolgt eine anteilige Rückforderung in Höhe von 50% der Fördermittel.

 

5. Antragsverfahren

 

5.1. Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sind jeweils bis spätestens einen Monat nach Betreuungsbeginn von der Tagespflegeperson bei der Sozialverwaltung der Stadt Reinheim, Cestasplatz 1, 64354 Reinheim, zu stellen.

 

5.2. Dem Antrag ist die Kindertagespflegeerlaubnis und die Betreuungsvereinbarung der Erziehungsberechtigten mit der Betreuungsperson beizufügen.

 

5.3. Ein entsprechender Antragsvordruck wird durch die Stadtverwaltung bereitgestellt.

 

5.4. Nach Prüfung des Antrags wird ein Bewilligungsbescheid erstellt. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt vierteljährlich rückwirkend jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines Jahres.

 

5.5. Die Stadt Reinheim ist umgehend über die Kündigung der Betreuungsvereinbarung durch die Betreuungsperson zu informieren.

 

6. Verwendungsnachweis

 

6.1. Über die Verwendung der Fördermittel nach dieser Richtlinie ist vom Leistungsempfänger ein einfacher Verwendungsnachweis zu erstellen. Ein entsprechender Vordruck wird durch die Stadtverwaltung bereitgestellt. Der Nachweis ist jeweils bis spätestens 31.01. des auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahres bei der Sozialverwaltung der Stadt Reinheim einzureichen.

 

6.2. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung hat die Rückzahlung bereits gezahlter Zuschüsse zur Folge.

 

Schlussbestimmung

 

Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Richtlinie mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Reinheim, den 07. Juni 2023

 

Feick, Bürgermeister


 
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Cestasplatz 1
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