Stadt Reinheim
Stadt Reinheim

Nr. 84/2020 - Winterdienst

Beseitigung von Schnee und Eis auf Gehwegen


Die Stadt Reinheim weist auf die Straßenreinigungs-Satzung hin und bittet die Bevölkerung um besondere Beachtung in den Wintermonaten. § 10 - Schneeräumung Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. Das Nähere, insbesondere die in Frage kommende Fläche, die Reihenfolge und den Zeitraum, in der die Verpflichtung zu erfüllen ist, kann der Magistrat in Durchführungsbestimmungen gebietsweise oder, soweit erforderlich, im Einzelfall regeln. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende, benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls, soweit möglich und zumutbar, aufzuhacken und abzulagern. Soweit den Verpflichteten die Ablagerungen des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden. Die in vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen. § 11 - Beseitigung von Schnee- und Eisglätte Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 10 Abs. 3) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass die Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für ,,Rutschbahnen". Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 1, Satz 2 und Satz 3 Anwendung. Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2,00 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, dem Fußgängerverkehr dienende, sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2,00 m in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft werden. Als Streumittel sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung fest getretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden, wenn es keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden. Auftauendes Eis auf den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 5 zu beseitigen. Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisteilen dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen. § 10 Abs. 7 gilt entsprechend. Der Winterdienst umfasst auch die Räumung von Verbindungs- und Überwegen. Die angrenzenden Grundstücke sind hier wie Eckgrundstücke zu behandeln. Weiter wird darauf hingewiesen, dass zu beseitigender Schnee und Eisstücke nicht auf die Fahrbahn, sondern auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes (z.B. Hofeinfahrt, Vorgarten) abzulagern sind. Zur Vermeidung von Sachschäden durch städtische Räum- und Streufahrzeuge während der Wintermonate wird gebeten, die Fahrbahn der Ortsstraßen weitgehend von parkenden Pkws freizuhalten. Feick Bürgermeister
 
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