Stadt Reinheim
Stadt Reinheim

Nr. 74/2020 - Bauleitplanung der Stadt Reinheim

Bebauungsplan „West IV - Teil 2, 1. Änderung“ in der Gemarkung Reinheim Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim hat am 29.09.2020 den Bebauungsplan „West IV - Teil 2, 1. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit Begründung ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Planungsunterlagen können in der Stadtverwaltung Reinheim, Cestasplatz 1, 64354 Reinheim während der Dienststunden montags von 08.00 bis 12.00 und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr, dienstags bis donnerstags von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.30 Uhr freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr eingesehen werden. Auf Grund der derzeitigen Corona-Beschränkungen wird auf die Notwendigkeit der vorherigen telefonischen Vereinbarung hingewiesen. Die Termine können unter Tel. 06162 805-502 oder 06162 805-0 (Zentrale) zu den Dienststunden vereinbart werden. Während der Dienststunden und bei geschlossener Eingangstür der Verwaltung kann durch „Klingeln“ oder auf „telefonischen Zuruf“ die Tür geöffnet werden. Die Planunterlagen liegen beim Bauamt, 1. Stock, Zimmer Nr. 108 aus. Das Betreten des Rathauses ist ausschließlich mit einem Mund- Nasenschutz und Desinfektion der Hände erlaubt. Sollte keine Maske vorhanden sein, wird am Empfang ein Einmal-Mund-Nasenschutz zur Verfügung gestellt. Per E-Mail kann unter bauamt@reinheim.de ebenfalls Kontakt mit der Verwaltung aufgenommen werden. Eine Übersendung des Bebauungsplanes ist auch digital möglich. Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Reinheim beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches her­beigeführt wird. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes so­wie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Reinheim unter Darlegung des die Verlet­zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Der Magistrat der Stadt Reinheim Manuel Feick Bürgermeister
 
X

Adresse

Stadtverwaltung Reinheim 
Pressestelle
Cestasplatz 1
64354 Reinheim

 

E-Mail: gschieck@reinheim.de 

Ansprechpartner

Grit Schieck

Pressestelle

Tel. 06162 / 805-106

 

Sprechzeiten

Montag
13.30 - 18.00 Uhr 

Dienstag, Donnerstag, Freitag
08.00 - 11.30 Uhr

Mittwoch
08.00 - 11.30 Uhr 
13.30 - 15.30 Uhr  

Zur Anpassung der Schriftgröße bitte diese Tastenkombination verwenden:

Schriftvergrößerung:

Schriftverkeinerung: