Stadt Reinheim
Stadt Reinheim

Nr. 18/2020 - BENUTZUNGSORDNUNG für die Benutzung der Räume und Einrichtungen des Georg-Büchner-Hauses in Reinheim


Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim in ihrer Sitzung vom 11.02.2020 folgende Benutzungsordnung erlassen: Die Stadt Reinheim vergibt die Räume im Georg-Büchner-Haus zu folgenden Bedingungen:

1. – Allgemeines

1.1   Die Stadt Reinheim ist Eigentümerin des Georg-Büchner-Hauses, sie wird durch den Magistrat vertreten. Die Leitung der Einrichtung im Georg-Büchner-Haus hat das Kultur- und Sportamt der Stadt Reinheim inne. 1.2   Die Überlassung von Räumen und Einrichtungen außerhalb des Belegungs-/Benutzungsplanes ist rechtzeitig vor der geplanten Veranstaltung unter Angabe der genauen Dauer bei der Stadtverwaltung –Kultur- und Sportamt- zu beantragen. Die Benutzung ist nur mit schriftlicher Genehmigung möglich. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. Veranstaltungen politischer Parteien und freier Wählervereinigungen sind vom Widmungszweck nicht umfasst und daher nicht zulässig, dies betrifft insbesondere den Heinrich-Klein-Saal mit Foyer. 1.3   Über alle Fragen, die in dieser Benutzungsordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Magistrat. 1.4   Die Räume mit ihren Einrichtungen dürfen vom Veranstalter nur zu dem in der Anmeldung angegebenen Zweck benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. 1.5   Die Stadt behält sich nach Erteilung der Genehmigung das Recht vor, bei einem wichtigen Grund die Zusage zurück zu nehmen. In diesem Falle ist die Stadt zur Zahlung einer Entschädigung nicht verpflichtet. 1.6   Die Ausschmückung der Räume wird grundsätzlich in Absprache und unter Aufsicht des Beauftragten der Stadt durch den Benutzer vorgenommen. Ohne Zustimmung der Stadt ist es nicht gestattet, die Einrichtung zu Reklamezwecken irgendwelcher Art zu benutzen. Abzeichen, Flaggen, politische Symbole und sonstige Embleme dürfen ohne Zustimmung der Stadt nicht angebracht oder aufgestellt werden. 1.7   Eingänge werden teilweise aus Sicherheitsgründen videoüberwacht. Entsprechende Hinweise sind vor Ort angebracht. 1.8   Das Mitbringen von Hunden und anderen Haustieren in die Räume ist verboten. 1.9   Bei groben oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung kann der     betreffende Veranstalter von der Benutzung der Räumlichkeiten ausgeschlossen werden.

2. – Pflichten des Benutzers

2.1   Die vermieteten Räume und das Inventar sind pfleglich zu behandeln. 2.2   Der Benutzer hat während der gesamten Mietdauer für die gemieteten Räume einen verantwortlichen Leiter zu bestellen, der während der Benutzungszeit anwesend sein muss. Er übt bei Abwesenheit des Hausmeisters das Hausrecht aus und ist für den geregelten Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Der Benutzer verpflichtet sich, allen gewerberechtlichen (Gaststättenerlaubnis usw.), feuerrechtlichen (Brandsicherheitsdienst gem. § 17 Hess. Brandschutzhilfeleistungsgesetz) und sicherheitspolizeilichen Vorschriften zu entsprechen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Notfall sofortige „Erste Hilfe“ geleistet werden kann. Ein evtl. Ordnungsdienst ist vorab mit der Stadt abzusprechen. 2.3   Der Benutzer darf nicht mehr Personen Einlass gewähren, als der Saal / Raum Plätze aufweist. Es gilt der jeweilige Bestuhlungsplan. Zur Kontrolle muss er Beauftragten der Stadt unentgeltlichen Zutritt zu der Veranstaltung gestatten. 2.4   Alle Geräte sind auf Rollen zu transportieren oder zu tragen. Das Schieben oder Ziehen von Gegenständen über den Boden ist untersagt. 2.5   Die Unterbringung von vereinseigenen Gegenständen darf nur mit Zustimmung der Stadt erfolgen. 2.6   Nach Schluss der Veranstaltung sind die benutzten Gegenstände auf ihren Platz im Geräte- und Stuhlraum zurückzubringen. Die benutzten Räumlichkeiten sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen (besenrein), d.h. entstandene Flecken auf dem Fußboden sind zu entfernen und Abfälle zu beseitigen. 2.7   Sofern eine Bewirtschaftung erfolgt, kann die Küche und das darin befindliche Inventar nach Absprache mit dem Kultur- und Sportamt benutzt werden. Nach Beendigung der Nutzung sind sämtliche Gegenstände in gereinigtem und vollständigem Zustand zurückzugeben. Auf bestehende Getränke-Liefer-Verpflichtungen wird hingewiesen. 2.8   Die Bewirtung von Foyer und Heinrich-Klein-Saal kann auf Wunsch des Benutzers durch den Pächter des Cafés und Bistros erfolgen. 2.9.  Bei Verlassen in Abwesenheit des Hausmeisters sind die Räumlichkeiten abzusperren.

3. – Haftung und Gefahr

3.1   Je nach Art der Veranstaltung verlangt die Stadt vom Benutzer den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung bzw. Zahlung einer angemessenen Kaution. 3.2   Die Benutzung erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Benutzers. Dieser übernimmt für die Dauer der Mietzeit ohne Verschuldensnachweis die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümer für alle Personen- und Sachschäden und verpflichtet sich, die Stadt im Voraus von Schadensersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen könnten. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Zeiten der Vorbereitung und auf die Arbeiten, die nach der Veranstaltung durchgeführt werden. Verursachte Schäden sind von dem verantwortlichen Leiter unverzüglich nach Entstehung dem Beauftragten der Stadt zu melden. 3.3   Für sämtliche vom Benutzer eingebrachten Gegenstände usw. übernimmt die Stadt keine Verantwortung. Sie lagern ausschließlich auf Gefahr des Benutzers in den ihm zugewiesenen Räumen. Der Benutzer ist verpflichtet, mitgebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Bei Verzug kann die Stadt die Räumungsarbeiten auf Kosten des Benutzers durchführen lassen. Für nicht entfernte Gegenstände usw. kann ein angemessenes Entgelt für die Lagerung verlangt werden. 3.4   Kleidungsstücke und andere Gegenstände wie Schirme, Gepäck usw. sind grundsätzlich bei der Garderobe abzugeben. Für die Bewachung der Garderobe oder sonstiger Aufbewahrungsorte hat der Benutzer in geeigneter Weise selbst zu sorgen. Eine Haftung wird auch dann nicht übernommen, wenn einem Beauftragten der Stadt die Verwahrung übertragen wurde. 3.5   Die vorstehenden Ausführungen treffen auch auf die den Vereinen zugewiesenen Räume zu.

4. - Rauchverbot

4.1   Das Rauchen ist in allen Räumen des Georg-Büchner-Hauses generell verboten. Das Abbrennen von Feuerwerk sowie der Umgang mit Feuer oder offenem Licht (inkl. Wunderkerzen) ist ebenfalls untersagt. 4.2   Auch die Benutzung von rauch–, nebel- oder dampferzeugenden Geräten ist auf Grund der Betriebseinstellungen der hausinternen Feuermeldeanlage nicht gestattet.

5. - Gebühren

5.1   Für die Benutzung der Räume sowie des Inventars sind Gebühren nach näherer Maßgabe der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.

6. – Nichtbeachtung von Bestimmungen und Auflagen

6.1   Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung bzw. bei Nichtbeachtung von Auflagen in der Benutzungsvereinbarung ist der Benutzer auf Verlangen der Stadt zur sofortigen Räumung verpflichtet. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist die Stadt berechtigt, die Räumung auf dessen Kosten durchzuführen. Der Benutzer bleibt in solchen Fällen zur Zahlung der vollen Benutzungsgebühr und der evtl. Nebengebühren verpflichtet. Im Übrigen hat der Magistrat jederzeit das Recht, Vereine, Verbände, Organisationen usw. oder auch Einzelpersonen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung von der Benutzung oder vom Besuch der Einrichtung ganz oder teilweise auszuschließen.

7. - Inkrafttreten

7.1   Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die seitherige Benutzungsordnung vom 26.04.1990 tritt gleichzeitig außer Kraft. Die vorstehende Benutzungsordnung wird hiermit ausgefertigt. Reinheim, den 12.02.2020 Der Magistrat der Stadt Reinheim gez. Feick, Bürgermeister
 
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Adresse

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Pressestelle
Cestasplatz 1
64354 Reinheim

 

E-Mail: gschieck@reinheim.de 

Ansprechpartner

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Tel. 06162 / 805-106

 

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