Stadt Reinheim
Stadt Reinheim
Aktuelle Auslegungshinweise Stand: 19.03.

Auslegungshinweise

 

5. Allgemeinverfügung des Landkreises DA-DI Stand: 09.03.2021
Elternbrief eingeschränkte Regelbetreuung HMSI

Sehr geehrte Eltern,

die Zeiten sind herausfordernd. Das Rechtder Kinder auf frühkindliche Bildung, die Unterstützung der Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der Infektionsschutz der Bevölkerung in der immer noch währenden Pandemie sind bei Entscheidungen sorgsam miteinander abzuwägen.

Wir versichern Ihnen, dass alle – Jugendämter, Träger der Kitas, Fachkräfte und das Land – gemeinsam daran arbeiten, dass Sie und Ihre Kinder zunehmend die gewünschte und erforderliche Unterstützung erfahren und wir alle gut durch diese Krise kommen.

 

Hier geht's zum gesamten Elternbrief des HMSI

Hessen übernimmt Verdienstausfall für Beschäftigte

Für Eltern, die wegen geschlossener Schulen und Kitas zu Hause bleiben und deshalb Einkommenseinbußen hinnehmen mussten, ersetzt das Land Hessen diesen Verdienstausfall, der bislang von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern vorgeleistet wurde.

Die Zahlungen werden den Arbeitgebern vom Land ersetzt, Selbständige erhalten eine Direktzahlung. Aufwendungen zur sozialen Absicherung werden ebenfalls übernommen. Ende Mai hat der Deutsche Bundestag die Bezugszeit für einen Verdienstausfall wegen der Schließung von sechs auf zehn, bei Alleinerziehenden sogar auf zwanzig Wochen verlängert. Für die Zeit der Schließung von Schulen und Kitas erhält das Elternteil, das zu Hause geblieben ist oder bleibt, aufgrund der bundesgesetzlichen Entscheidung für Zeiträume ab dem 30. März eine Entschädigung. In den ersten sechs Wochen beträgt sie 67 Prozent des entgehenden Netto-Entgelts. Außerdem werden in beiden Fällen Aufwendungen für die fortbestehende soziale Absicherung in der Kranken- und Rentenversicherung übernommen. Der Anspruch kann eingeschränkt werden, wenn Überstunden oder Urlaub für die Kindererziehung genommen wurde oder hätte genommen werden können.

Für die Anträge ist hessenweit das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Anträge auf Ersatz des Verdienstausfalls können unter ifsg-online.de gestellt werden.

"Unser Plan für Hessen" - Pressemitteilung

Trotz der erfreulichen Entwicklung der Infektionszahlen in Deutschland und Hessen dürfen wir nur mit äußerster Besonnenheitmit den sicher an vielen Stellen ersehnten Lockerungen umgehen. Um den Menschen stufenweise wieder ihren gewohnten Alltag ermöglichen zu können, bedarf es allerdings enger Rahmenbedingungen. Wir müssen Eigenverantwortung übernehmen, indem wir weiter aufeinander Acht geben und uns gegenseitig schützen. Gegenüber Risikogruppen tragen wir alle eine besondere Verantwortung.

 

Die tragenden Säulen sind


ABSTAND,HYGIENE UND NACHVERFOLGUNG.

 

 

Hier finden Sie die vollständige Pressemeldung des Land Hessen im PDF Format

 

Gastro-Plakat

Die Kreisverwaltung hat ein  Plakat für die Gastronomie entworfen

 

Plakat zum download(externer Link)

Information an alle Reinheimerinnen und Reinheimer

über die aktuellen Regelungen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Überblick

 

Hier erhalten Sie einen Überblick über wesentliche ab dem 23. März 2020 geltende Regelungen. Alle Verordnungen sind als pdf- Datei verfügbar auf der Homepage hessen.de.

Hier finden Sie die älteren Verordnungen


Öffnen dürfen in Hessen ab Montag, 4. Mai,

unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln

  • Spielplätze, Bolzplätze & Tummelplätze (Tummelplätze sind nach dem Duden = Ort, an dem Menschen einer bestimmten Kategorie sich besonders gern aufhalten, an dem sie sich wohlfühlen, sich frei entfalten, sich ihren Bedürfnissen entsprechend verhalten können)
  • Museen, Ausstellungen, Schlösser und Gedenkstätten. Gruppenaktivitäten oder -führungen könnten nicht angeboten werden. Richtwert: eine Person auf einer Fläche von 20 Quadratmetern.
  • Tierparks, Zoos und Botanische Gärten.
  • Hundesalons und Hundeschulen
  • Copyshops
  • Fahrschulen (nur für Berufskraftfahrer)
  • Musikschulen und Privatunterricht (als Einzelunterricht und in Kleingruppen von bis zu fünf Personen)
  • Friseure und andere Dienstleister im Bereich der Körperpflege wie zum Beispiel Kosmetik-, Nagel- und Tattoo-Studios sowie Massagepraxen. Dabei müssen die Anbieter für die gesamte Dauer des Kundenkontakts eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Auch für Kunden sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zwingend vorgeschrieben. Diese dürfe nur abgenommen werden, wenn die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen könne.
  • Medizinische Eingriffe und Operationen in Kliniken und ambulanten Praxen, die bislang untersagt waren, wenn sie nicht zwingend notwendig waren, dürfen laut der Verordnung wieder vorgenommen werden. Die Kreiskliniken fahren erst ab Montag, 11. Mai, wieder hoch und nehmen elektive Eingriffe vor.
  • In allen Gesundheitseinrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern und Arztpraxen müsse eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Diese Pflicht gilt auch in Ladenstraßen und überdachten Einkaufszentren.
  • Außerdem werde der Präsenzunterricht bei der Ausbildung von Tarifbeschäftigten und Beamten im Öffentlichen Dienst wieder aufgenommen, wenn der Abschluss im Jahr 2020 vorgesehen ist.

 

Am Mittwoch gehen die Beratungen zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Bundesländer in die nächste Runde. An diesem Tag sollen dann Konzepte zur Öffnung von Kitas, Schulen, Sportstätten, Restaurants und Gaststätten erörtert werden.

 

Trauerhallen im Landkreis

 

Die Trauerhallen werden bis zum 11. Mai alle wieder geöffnet. Darauf haben sich die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister verständigt. Was es bei der Öffnung der Trauerhallen zu beachten gilt, steht in der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus.

 

Spielplätze im Landkreis

 

Die Spielplätze in den Kommunen werden bis zum 6. Mai geöffnet.

 

DADINA-Fahrplan-Anpassungen

 

Die DADINA vermeldet keinen unmittelbaren Handlungsbedarf aufgrund der neuen Verordnungen und präsentiert ihren Fahrplan weitestgehend unverändert.

Ab kommenden Montag (20.) startet jedoch der Ferienfahrplan ohne Spätfahrten an Freitagen und Samstagen.

Busunternehmen sind angehalten, Haltestangen und andere potenzielle Übertragungsflächen regelmäßig zu desinfizieren.

Auch im öffentlichen Personen-Nahverkehr ist das Tragen von Masken empfohlen.

 

Hier findet sich eine Übersicht der Fahrplananpassungen (https://www.dadina.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/2020/Fahrplaene/Corona/Corona_Fahrgastinformationen_200415.pdf), der Hygieneregeln für Fahrgäste (https://www.dadina.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/2020/Fahrplaene/Corona/vdv-hygienehinweise-fuer-fahrgaeste.pdf) sowie die aktuellen Fahrpläne: https://www.dadina.de/fahrplaene/fahrplanauskunft/.  

 

Quelle: https://www.dadina.de/dadina-aktuell/verkehrsmeldungen/newsdetails-verkehrsmeldungen/coronavirus-aktuelle-fahrplanaenderungen/

Quelle: https://www.dadina.de/dadina-aktuell/pressemeldungen/newsdetails-aktuelle-meldungen/neues-fahrplankonzept-startet-am-montag-mit-ferienfahrplan-und-ohne-spaetfahrten/

1. Verhalten in der Öffentlichkeit


  • Der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes ist auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren.
  • Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet.
    Erlaubt ist die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen.
  • Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
  • Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, dass Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.

 

Erlaubt sind

 

  • Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,
  • der öffentliche Personennahverkehr und vergleichbare Betriebe und Einrichtungen, in denen ein bestimmungsgemäßes Zusammentreffen für kurze Zeit unvermeidbar ist,
  • die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,
  • Blutspenden.

Trauerfeiern: Die zuständigen Behörden können Ausnahmen von Abs. 1 und 2 Satz 1 für Trauer-feierlichkeiten und Bestattungen zulassen.

Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten.

2. Gaststätten


Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. 

Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist, geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden und Aushänge zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen erfolgen. 

Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, sowie Eisdielen sind zu schließen.

3. Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten


Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können unter Beachtung der Empfehlungen des Robert- Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes erbracht werden, soweit sie nicht zu den untersagten bzw. zu schließenden Aktivitäten/Angeboten gehören.

Beratungsleistungen psychosozialer, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen sollen möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt und unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene erfolgen.

 

4. Zugelassen sind folgende Aktivitäten/Angebote


Lebensmitteleinzelhandel, Futtermittelhandel, Wochenmärkte, Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger, Reformhäuser, Feinkostgeschäfte, Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Poststellen, Waschsalons, Tankstellen und Tankstellenshops, Reinigungen, Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, Zeitungsverkauf, Blumenläden, Tierbedarfsmärkte, Bau- und Gartenbaumärkte,

Großhandel und den Online-Handel.
Bei Zweifelsfällen entscheidet der Schwerpunkt im Sortiment.

 

Eine Öffnung der Einrichtungen erfolgt unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen. Es ist sicher zu stellen, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.

 

Die genannten Bereiche können auch an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 18 Uhr geöffnet werden, aber nicht am Karfreitag sowie den Osterfeiertagen.

5. Untersagt sind folgende Aktivitäten/Angebote


  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
  • touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen, Schiffsausflüge und Stadtführungen, sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichem Kontakt verbunden sind.
  • die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Privatunterricht im außerschulischen Bereich. Online-Angebote bleiben möglich.
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Allen Glaubensgemeinschaften bleibt es unbenommen, alternative Formen der Glaubensbetätigung auszuüben, die nicht mit Zusammenkünften von Personen verbunden sind, zum Beispiel Angebote im Internet. Die in Satz 1 genannten Gebäude und Räume können für die Gebete Einzelner offen gehalten werden.

 

Zu schließen oder einzustellen sind:

 

  • Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, die als Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), gelten,
  • Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), insbesondere Bars, Clubs Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  • Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
  • Kultureinrichtungen jeglicher Art, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und Konzerthäuser, Schlösser sowie Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen,
  • Kinos und Freilichtkinos,
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, öffentliche und private Schwimm- und Spaßbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
  • Spielplätze, Bolzplätze und Tummelplätze,
  • Mehrgenerationenhäuser, soweit diese nicht dem Wohnen dienen, Jugendhäuser, Seniorenbegegnungsstätten, Mütter- und Familienzentren,
  • Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,
  • Copyshops, Internet-Cafés und ähnliche Einrichtungen,
  • Hundeschulen und Hundesalons

 

Zu schließen sind auch alle weiteren, nicht in der Aufzählung der zugelassenen Angebote/Aktivitäten genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentren.

6. Kinderbetreuung


Die neue Verordnung bringt keine Veränderung gegenüber der Information vom 20.3.2020.

 

Hier finden Sie die aktuellen Verordnungen

Anmerkung


Diese Zusammenfassung ist lediglich ein Auszug mit den für das tägliche Leben in Reinheim wesentlichen Regelungen der Verordnung, der Ihnen die Orientierung erleichtern soll. Bitte schauen Sie sich die Verordnungen auf der Seite hessen.de an.

 

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns:


gschieck(at)reinheim.de oder per Telefon 06162 805 101.

Wir beantworten sie gerne oder bemühen uns um Klärung.

 

Bei Änderungen werden wir diese Informationen aktualisieren.


Neueste Informationen vom 06. April 2020

 

Tragen von Nasen-Mund-Maske verstößt nicht gegen das Vermummungsverbot

 

Entgegen mancher Meldungen, die in den Medien und vor allem über Social Media in der vergangenen Tagen verbreitet wurden, verstößt das Tragen einer Nasen-Mund-Maske nicht gegen das Vermummungsverbot in Deutschland. Abschließend geklärt wurde allerdings noch nicht, ob man solch eine Maske beim Autofahren tragen darf.

 

Hinweis: Es gibt nach wie vor keine Masken-Pflicht in Deutschland. Jedoch ist das Tragen einer Nasen-Mund-Maske sinnvoll, um andere zu schützen. Die Masken stellen einen mechanischen Schutz dar und können das unkontrollierte Fliegen von Tröpfchen, die beim Reden, Husten und Niesen herumfliegen, eindämmen.

 

Quelle:https://www.mdr.de/sachsen/corona-mundschutz-faellt-nicht-unter-vermummungsverbot-100.html

 

 

Anpassung der Auslegungshinweise zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus

 

Am 6. April wurden die Auslegungshinweise zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus aktualisiert. Konkret wurde in folgenden Bereichen nachjustiert:

 

-          Abholung- und Lieferdienste: d.h. Unternehmen, deren Geschäftsmodell in der Abholung und Lieferung von Dingen besteht, einschließlich Online-Handel sowie Lieferungen des stationären Handels von telefonisch oder per Email bestellten Waren erlaubt

-          KfZ-Handel: KfZ-Werkstätten inkl. Verkauf von Ersatzteilen erlaubt / KFZ-Handel (Ausnahme LKW- und Nutzfahrzeughandel) verboten

-          Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen: Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen, Unternehmen, die Dienstleistungen, wie z. B. Abschluss von Mobilfunk- und sonstigen Telekommunikationsverträgen sowie Reparaturen anbieten. Der Handel mit Waren ist nur im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Serviceleistungen erlaubt

 

Soforthilfe für Kleinunternehmen

 

In Hessen wurden seit dem 30. März bereits 79.000 Anträge auf Soforthilfe gestellt und 18.000 bewilligt. Das heißt: Insgesamt sind 180,2 Millionen Euro Soforthilfe an Kleinunternehmen, Freiberufler und Solo-Selbständige ausgezahlt worden.

 

Mehr dazu: https://aktuelle-woche.hessen.de/aktuelle-ausgabe/aktuelle-ausgabe/bereits-18000-anträge-bewilligt

Bußgelder zum Schutz der Bevölkerung

Land Hessen beschließt Bußgelder zum Schutz der Bevölkerung

 

Das Land Hessen hat heute einen umfangreichen Bußgeldkatalog beschlossen. Ab morgen (03.) können in Hessen Verstöße gegen die Verordnungen der Hessischen Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung vor dem Corona-Virus einheitlich mit Bußgeldern belegt werden. Das Land hat festgelegt, welche Verstöße gegen die Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus künftig als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können. Um eine landesweit einheitliche Praxis sicherzustellen, wurden den Behörden zugleich Regelsätze für die einzelnen Bußgeldtatbestände vorgegeben. Je nach Schwere des individuellen Verstoßes, zum Beispiel gegen die geltenden Verbote von Kontakten in der Öffentlichkeit, dem Betrieb von Bars oder Restaurants oder der Nichteinhaltung von Zugangsbeschränkungen – etwa für Senioren- oder Pflegeeinrichtungen –, sind Bußgeldzahlungen zwischen 200 und 5.000 Euro vorgesehen.

 

Regelsatz von 200 Euro

  • Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen (Ausnahme: Familien oder häusliche Gemeinschaft), pro Teilnehmer
  • Teilnahme an einer Zusammenkunft oder Wahrnehmung von touristischen und kulturellen Angeboten jeglicher Art und sonstige Sportangebote
  • Nichtbeachtung der Vorgaben zu Hygienemaßnahmen (zum Beispiel in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen) oder das unerlaubte Betreten solcher Einrichtungen durch Besucher

 

Regelsatz von 500 Euro

  • Verstoß gegen die Quarantäneanordnung bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten

 

Regelsatz von 200 bis 1.000 Euro

  • Das Organisieren von Zusammenkünften, touristischen und kulturellen Angeboten jeglicher Art und sonstigen Sportangeboten
  • Das Nichteinhalten der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf das Abstandsgebot oder Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen. Dies betrifft zum Beispiel die Geschäftsführung eines Unternehmens

 

Regelsatz von 500 bis 5.000 Euro

  • Verstoß gegen das Gebot der Schließung und Einstellung von Einrichtungen, Betrieben, Begegnungsstätten oder entsprechende Angebote
  • Verstoß gegen das Bewirtungsverbot
  • Unerlaubtes Anbieten von Übernachtungen

 

Pressemeldung des Landes zur  Einführung von Bußgeldern bei Verstößen gegen die Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus:

https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/diese-krise-koennen-wir-nur-gemeinsam-bewaeltigen-0

 
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Bürgertelefon

Das Bürgertelefon erreichen Sie

Montag - Donnerstag von 08:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr unter:

06162 805 106

Das Bürgertelefon ist für die Menschen, die allgemeine Anliegen an die Stadtverwaltung (etwa zu Öffnungszeiten) oder zu den Allgemeinverfügungen und dem öffentlichen Leben in der Stadt haben.

Von medizinischen Fragen bitten wir abzusehen.

Allen Bürgerinnen und Bürgern steht bei allgemeinen Fragen rund um das Coronavirus SARS-CoV-2 die Hotline des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration zur Verfügung.

 

Die Hotline ist unter der Nummer 0800-5554666 täglich von 8 bis 20 Uhr erreichbar. Fragen zu konkreten Symptomen beantwortet der behandelnde Hausarzt oder der Ärztliche Bereitschaftsdienst unter der Nummer 116 117.

 

 

Wichtige Websites und Telefonnummern

 Websites

 

Telefonnummern

  • Ärztlicher Bereitschaftsdienst (ÄBD):
    116 117
  • HSMI:
    0800 5554666
     
  • InfoHotline Kurzarbeitergeld:
    0800 4555520

 

Die 3. Hand - Unterstützung für Familien

Infektionen vorbeugen

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