Stadt Reinheim
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Auskunfts- und Übermittlungssperren

Um die gesetzlichen Vorgaben des Bundesmeldegesetzes wahrnehmen zu können, ist jede/r Einwohner/in verpflichtet, sich beim Bezug einer Wohnung anzumelden und eine Reihe durch das Meldegesetz genannten persönlichen Daten anzugeben.

Es ist deshalb auch selbstverständlich, diese Daten durch entsprechende gesetzliche Regelungen besonders zu schützen.
Im Bundesmeldegesetz ist deshalb nicht nur festgelegt, welche Daten von welchen Behörden erhoben werden dürfen, sondern auch, welche Daten an wen übermittelt und weitergegeben werden dürfen.

Aus dem Melderegister dürfen Auskünfte an Privatpersonen und private Institutionen erteilt werden.

Der Umfang der Auskünfte ist gesetzlich geregelt.
In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich dabei lediglich um Familienname, Vorname und die aktuelle Anschrift des Einwohners bzw. der Einwohnerin.

 

Jede/r Einwohner/in hat jedoch die Möglichkeit, der gesetzlich zulässigen Weitergabe seiner/ihrer Daten in bestimmten Fällen zu widersprechen.

 

Arten der Übermittlungssperre

 

Folgende Sperren können im Einwohnermeldeamt der Stadt Reinheim ohne Begründung schriftlich beantragt werden

  1. Sperre der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen der/die Einwohner/in nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören;
  2. Sperre von Alters- und Ehejubiläumsdaten, die an die Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, an Presse und Rundfunk übermittelt werden dürfen;
  3. Sperre gegenüber Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, bei Landtags- und Kommunalwahlen (Gemeinde-, Ortsbeirats-, Kreis-, Direktwahlen, Ausländerbeiratswahlen) und bei Abstimmungen, Bürgerentscheidungen und Volksbegehren;
  4. Sperre gegenüber Adressbuchverlagen;
  5. Widerspruch gegen die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister über das Internet (Melderegisterauskünfte-online)
  6. Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten zum Zwecke der Direktwerbung
  7. Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung

 

Auskunftssperren nach §34 Abs. 5 Hessisches Meldegesetz

 

Es besteht die Möglichkeit eine Sperre jeder Melderegisterauskunft zu beantragen, wenn der Betroffene glaubhaft erklärt, dass hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen könnte.

Ein solcher Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

Diese Auskunftssperre besteht 2 Jahre und ist ggf. vor Ablauf zu erneuern.

 
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Adresse

Stadtverwaltung Reinheim
Einwohnermeldeamt/Passamt
Cestasplatz 1
64354 Reinheim

 

E-Mail: einwohnermeldeamt(at)reinheim.de 

Ansprechpartner

Abteilungsleitung

Kai Korndörfer
Tel. 06162 / 805-220
 

Sachbearbeiter

Frau Argus-Schill
Tel. 06162 / 805-221

Frau Ganß
Tel. 06162 / 805-222
 
Herr Zulauf
Tel. 06162 / 805-224

 

Frau Albert
Tel. 06162 / 805-225

Downloads

 

Formulare

 

Formulare zur Einkommenssteuererklärung (ELSTER)

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