"Information der Verbraucher und Berichtspflichten"
nach Trinkwasserverordnung 2001 in der Fassung vom 21.05.2001
Gemäß § 21 Abs. 1 Trinkwasserverordnung 2001 hat das Wasserversorgungsunternehmen den Verbraucher über die Qualität des ihm zur Verfügung gestellten Wassers für den menschlichen Gebrauch zu informieren.
Die Qualität des von den Stadtwerken Reinheim abgegebenen Trinkwassers in der Stadt Reinheim einschließlich der Stadtteile ist in der beigefügten Tabelle dargestellt (Trinkwasserdurchschnittswerte 2006).
In der zentralen Trinkwasserenthärtungsanlage werden folgende Aufbereitungsstoffe verwendet, um dem Trinkwasser insbesondere die Härtebildner Calcium und Magnesium durch Flockung und Fällung in Teilmengen zu entziehen: Calciumhydroxid, Praestol als Flockungshilsmittel und Eisen(III)-chlorid. Diese nach § 11 Trinkwasserverordnung 2001 zugelassenen Aufbereitungsstoffe werden nach Aufbereitung dem Trinkwasser bis auf technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile entzogen. Die Restkonzentration der eingesetzten Wirkstoffe wird regelmäßig kontrolliert.
Die Stadtwerke Reinheim machen weiterhin darauf aufmerksam, dass gemäß Trinkwasserverordnung § 13 Abs. 3 die Nutzung einer Brauchwasseranlage anzeigepflichtig ist. Entsprechende Vordrucke zur Anzeige beim Kreisgesundheitsamt liegen im Rathaus zur Abholung bereit und können von der Homepage der Stadt Reinheim (Stadtverwaltung/Städtische Einrichtungen/Stadtwerke/Nutzung Brauchwasseranlage) abgerufen werden.
Reinheim, den 26.02.2007
