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Haftungsausschluss

Schiedsamt

Sachliche Zuständigkeiten der Schiedsämter

Wenn es mit dem Nachbarn oder einem anderen netten Mitmenschen mal nicht so richtig klappen will, ist guter Rat teuer. Bei bestimmten Delikten, wie z.B.

 

  • Beleidigung

  • Körperverletzung

  • Sachbeschädigung

  • Hausfriedensbruch

  • Bedrohung und

  • Verletzung des Briefgeheimnisses

 

haben Sie die Möglichkeit, Ihr gutes Recht bei Gericht einzuklagen.

 

Bei den oben aufgeführten Delikten ist es aber gesetzlich zwingend vorgeschrieben, vorher durch einen Besuch bei der Schiedsperson einen Schlichtungsversuch zu unternehmen und damit die Gerichte zu entlasten.

 

  •  Die Freundin zahlt das geliehene Geld nicht zurück?
  •  Vom Nachbargrundstück hängen Baumäste und Zweige zu Ihnen herüber, Sie müssen ständig das Nachbar-Laub entfernen?

 

Auch da (und in vielen anderen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten) kann die Schiedsperson weiterhelfen.

Bei der Schiedspersonen wird ein Schlichtungsversuch schnell bearbeitet. Alle Beteiligten sitzen bei der Schiedsperson am Tisch und klären in ruhiger Atmosphäre Ihr Problem. Die Schiedsperson ist per Eid zur Verschwiegenheit verpflichtet und absolut unparteiisch tätig. Sie kann jedoch nur schlichten, aber nicht richten. Es wird also kein Urteil gesprochen, sondern ein Vergleich erzielt, mit dem beide Parteien einverstanden sind. Dieser Vergleich ist 30 Jahre gültig hinsichtlich der Verpflichtungen, die darin übernommen werden.


Örtliche Zuständigkeiten der Schiedsämter

Entscheidend ist: In welchem Schiedsamtsbezirk wohnt die Person, gegen den Sie vorgehen wollen? Nur die Schiedsperson für diesen Wohnbereich ist für den Fall zuständig.


Kosten

Die Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich. Die rechtsuchenden Bürger haben daher lediglich die Verfahrens- und Sachkosten (Porto, usw.) zu zahlen; für ca. 50,-- Euro können die Parteien schon einen Vergleich schließen und sich diese Kosten evtl. auch noch teilen.

Die Schiedspersonen sind grundsätzlich verpflichtet vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Vorschuss (im Regelfall 50,- ?) vom Antragsteller einzuziehen. Die genaue Abrechnung erfolgt dann am Ende des Verfahrens.


     
 

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Schiedsamtsbezirk Reinheim/Ueberau/Georgenhausen/Zeilhard

Herr Roland Hohlfeld, Ernst-Reuter-Straße 7, 64354 Reinheim, Tel. 4962


Schiedsamtsbezirk Spachbrücken

Herr Willi Völger, Adelungstraße 25, 64354 Reinheim-Spachbrücken, Tel. 2361