Namensänderungen
Das Standesamt bearbeitet Namensänderungen bzw. Namenserklärungen, die im Zusammenhang mit Eheschließungen in Inland sowie im Ausland stehen. Es ist ratsam, sich bei einer Heirat im Ausland mit dem Standesamt in Verbindung zu setzen, damit man auch nach der Eheschließung den richtigen bzw. den gewünschten Familiennamen erhält. Nicht alle Namenserklärungen, die im Ausland abgegeben werden, sind auch in Deutschland gültig. Wir sind auch zuständig für die Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe (Scheidung oder Tod des früheren Ehegatten). Des weiteren kann man beim Standesamt einen Antrag auf behördliche Vor- und Familiennamensänderung stellen. Die Unterlagen, die hierzu benötigt werden, können Sie telefonisch erfahren.

Namenserklärungen gem. § 94 Bundesvertriebenengesetz
Vertriebene oder Spätaussiedler können ihre Vor- und Familiennamen, die sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates erhalten haben, in die deutsche Schreibweise umwandeln lassen. Des weiteren kann dieser Personenkreis auch die Vatersnamen ablegen.
Beispiel: Vorname Piotr, Vatersname Iwanovic Familiennamen Smidt. Durch die o.g. Erklärung kann man dann folgende Schreibweise erhalten: Vorname Peter, Vatersname Iwanovic fällt weg, Familienname Schmidt. Dieser Personenkreis muß seine Stellung als Vertriebener oder Spätaussiedler nachweisen. Dies geschieht in der Regel durch die Vorlage einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die vom Kreisausschuß des Landkreises Darmstadt-Dieburg in Darmstadt, Abteilung für Flüchtlingsangelegenheiten, ausgestellt wird.

Namenserteilungen für Kinder
Voraussetzung für eine Namenserteilung nach deutschem Recht ist, dass das Kind, dem der Name erteilt werden soll, minderjährig ist und noch keine Ehe geschlossen hat. Es gibt in Deutschland 2 Arten von Namenserteilungen. Einmal die Namenserteilung durch den Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht und dem anderen Elternteil. Hier sind Kinder gemeint, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Das Kind erhält bei der Geburt den Familiennamen der Mutter. Dem Kind kann aber auch der Familienname des Vaters erteilt werden. Weiterhin gibt es die Namenserteilung für Kinder aus einer Vorehe.
Beispiel: Frau Müller geb. Meyer wird geschieden und hat aus dieser ein Kind, welches den Familiennamen Müller führt. Sie heiratet in zweiter Ehe einen Herrn Schmidt. Der Familienname Schmidt wird Ehename. Jetzt führt die Mutter des Kindes den Ehenamen Schmidt und das Kind führt weiterhin den Familiennamen Müller. Jetzt kann die Mutter und deren Ehemann dem Kind den Familiennamen Schmidt oder auch den Doppelnamen Schmidt-Müller oder Müller-Schmidt erteilen. Die Zustimmung zur Namenserteilung des früheren Ehemannes (leiblicher Vater des Kindes) ist dann nötig, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben oder das Kind den Familiennamen seines Vaters führt. Sollte der leibliche Vater nicht zustimmen, so kann das zuständige Familiengericht die Zustimmung des Vaters ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Namenserteilung ist nicht mit der Adoption zu verwechseln.
