Nach § 84 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung ist in Gemeinden mit mehr als 1000 gemeldeten ausländischen Einwohnern ein Ausländerbeirat einzurichten. In anderen Gemeinden kann ein Ausländerbeirat eingerichtet werden; die Einrichtung ist in der
Hauptsatzung zu regeln.
Der Ausländerbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens siebenunddreißig Mitgliedern. Die maßgebliche Zahl der Mitglieder wird in der
Hauptsatzung bestimmt.
Die Mitglieder des Ausländerbeirats werden von den ausländischen Einwohnern in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl für fünf Jahre gewählt. Der Ausländerbeirat vertritt die Interessen der ausländischen Einwohner der Gemeinde. Er berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.

